Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Versorgungsangelegenheiten innerhalb der Deutschen Telekom AG. Sie legt fest, welche Organisationseinheiten für die Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen zuständig sind.
Für wen: Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG; Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, insbesondere Niederlassungen mit Ressort Versorgungsservice.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übertragung von Befugnissen im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung von der obersten Dienstbehörde auf bestimmte Organisationseinheiten.
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art.
- Spezielle Zuständigkeiten für bestimmte Personengruppen oder Entscheidungen.
- Ausnahmen von der Übertragung, die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG vorbehalten bleiben.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG.
- Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, insbesondere Niederlassungen mit Ressort Versorgungsservice.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Niederlassungen der Deutschen Telekom AG mit Ressort Versorgungsservice sind örtlich zuständig für Entscheidungen zur Festsetzung, Regelung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen.
- Ein Zuständigkeitswechsel infolge Wohnsitzänderung eines Versorgungsempfängers erfolgt nicht.
- Die Niederlassung Trier hat besondere Zuständigkeiten, unter anderem für Versorgungsberechtigte der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG.
- Bestimmte Entscheidungen, wie solche von grundsätzlicher Bedeutung oder das Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge über einem bestimmten Höchstbetrag, bleiben dem Vorstand der Deutschen Telekom AG vorbehalten.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
ZOVersDTAGZOVersDTAG1997-07-25BGBl I1997, 2288Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AGStandGeändert durch Abschn. III Satz 2 AnO v. 2.12.1997; 1998 I 523(+++ Textnachweis ab: 1.1.1997 +++) ZOVersDTAGI.Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die sachliche Zuständigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG bis zum 31. Dezember 1996 Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG ab 1. Januar 1997 Versorgungszentrum Hamburg Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen Versorgungszentrum Hamburg Deutsche Telekom AG Außenstelle Kiel Niederlassung 2 Bremen Versorgungszentrum Hamburg Deutsche Telekom AG Außenstelle Bremen Niederlassung 2 Bremen Versorgungszentrum Hannover Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf Versorgungszentrum Hannover Deutsche Telekom AG Außenstelle Berlin Niederlassung 3 Düsseldorf Versorgungszentrum Münster Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf Versorgungszentrum Köln Deutsche Telekom AG Außenstelle Düsseldorf Niederlassung 3 Düsseldorf Versorgungszentrum Frankfurt Deutsche Telekom AG Außenstelle Saarbrücken Niederlassung Trier Versorgungszentrum Köln Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier Versorgungszentrum Frankfurt Deutsche Telekom AG Außenstelle Trier Niederlassung Trier Versorgungszentrum Stuttgart Deutsche Telekom AG Außenstelle Karlsruhe Niederlassung Freiburg Versorgungszentrum Stuttgart Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg Versorgungszentrum Stuttgart Deutsche Telekom AG Außenstelle Freiburg Niederlassung Freiburg Versorgungszentrum Münster Deutsche Telekom AG Außenstelle Dortmund Niederlassung 1 Nürnberg Versorgungszentrum Frankfurt am Main Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg Versorgungszentrum München Deutsche Telekom AG Außenstelle Nürnberg Niederlassung 1 Nürnberg Versorgungszentrum München Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg Versorgungszentrum München Deutsche Telekom AG Außenstelle Regensburg Niederlassung Regensburg
ZOVersDTAGII.(weggefallen) ZOVersDTAGIII.InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
ZOVersDTAGAnlage(zu Abschnitt I Abs. 2) Standorte der Ressorts Versorgungsservice (Rs VeS) der Deutschen Telekom AG mit Arbeitsbezirken(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2291)