Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt vorläufig die Rechtsverhältnisse von Vermögenswerten, die dem Deutschen Reich oder dem ehemaligen Land Preußen gehörten, insbesondere wenn diese nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder von einem Land verwaltet wurden.
Was es regelt
- Die Rückgängigmachung von Übertragungen und Verwaltungsbefugnissen von Reichsvermögen und preußischen Beteiligungen an Länder nach dem 19. April 1949.
- Die Verwaltung von Vermögenswerten von Unternehmen, an denen das Deutsche Reich oder Preußen am 8. Mai 1945 beteiligt waren.
- Die Bestellung eines Verwalters für Unternehmen mit Sitz außerhalb des Bundesgebietes oder gelöschtem Sitz.
- Die vorläufige Verwaltung von Vermögensrechten durch Oberfinanzdirektionen oder andere Stellen.
Wen es betrifft
- Länder, die nach dem 19. April 1949 Eigentum oder Verwaltungsbefugnisse über Reichsvermögen oder preußische Beteiligungen erhalten haben.
- Unternehmen, an denen das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 beteiligt waren.
Eckpunkte
- Übertragungen von Reichsvermögen und preußischen Beteiligungen an Länder nach dem 19. April 1949 gelten als nicht erfolgt.
- Verwaltungsbefugnisse von Ländern über solches Vermögen gelten als beendet.
- Ausnahmen bestehen für Vermögen, das nach dem 30. Januar 1933 von demokratischen Organisationen erworben und weggenommen wurde, sowie für bestimmte Vermögenswerte der früheren Reichspost.
- Der Bundesminister der Finanzen kann einen Verwalter für Unternehmen bestellen, deren Hauptniederlassung außerhalb des Bundesgebietes liegt oder deren Sitz gelöscht wurde, und einen Beirat ernennen.
- Der Verwalter darf zwei Jahre lang nicht über Vermögenswerte zur Erfüllung von vor Inkrafttreten des Gesetzes begründeten Verbindlichkeiten verfügen.
- Der Bundesminister der Finanzen kann den Verkauf von Grundstücken bis zu einem gemeinen Wert von nicht mehr als 50.000 Deutsche Mark zulassen.
Gesetzestext
Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen Überschrift: Gilt nicht im Saarland, vgl. § 2 VII Nr. 5 G v. 30.6.1959 I 313; für Berlin vg
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1(1) Soweit nach dem 19.
April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem
- April 1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übergeben worden ist, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem
- April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Land zur Verwaltung übergeben worden sind.
§ 2
Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am
- Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem
- April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am
- Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem
- April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Verwaltung eines Landes übergeben worden sind, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet.
§ 3
§ 4
§ 5Die endgültige Auseinandersetzung über die unter die Bestimmungen des § 1 Abs.
1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen erfolgen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.
§ 6(1) Bis zum Erlaß der gemäß Artikel 134 Abs.
4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze obliegt die Verwaltung der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte den Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und Bauabteilungen), soweit Absatz 2 nicht ein anderes bestimmt. Die Bundesregierung kann die Verwaltung selbst ausüben oder anderen Stellen übertragen.
§ 7
Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im Sinne des Gesetzes.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.