Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bildung eines Rates von unabhängigen Sachverständigen, der die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland begutachtet. Ziel ist es, die Urteilsbildung bei wirtschaftspolitisch Verantwortlichen und in der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Für wen: Fünf unabhängige Sachverständige mit wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen; Die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften, denen die Gutachten vorgelegt werden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 13
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Sachverständigenrates.
- Die Aufgaben und Inhalte der Gutachten des Rates.
- Das Verfahren zur Erstellung und Veröffentlichung der Gutachten.
- Die Berufung und Amtszeit der Mitglieder des Rates.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Fünf unabhängige Sachverständige mit wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen.
- Die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften, denen die Gutachten vorgelegt werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Sachverständigenrat besteht aus fünf Mitgliedern.
- Die Mitglieder müssen über besondere wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Erfahrungen verfügen.
- Sie dürfen nicht der Regierung, einer gesetzgebenden Körperschaft oder dem öffentlichen Dienst angehören, außer als Hochschullehrer oder Mitarbeiter eines Instituts.
- Der Rat erstellt jährlich ein Gutachten (Jahresgutachten), das bis zum 15. November der Bundesregierung zugeleitet wird.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1
§ 2
Der Sachverständigenrat soll in seinen Gutachten die jeweilige gesamtwirtschaftliche Lage und deren absehbare Entwicklung darstellen. Dabei soll er untersuchen, wie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand und außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wachstum gewährleistet werden können. In die Untersuchung sollen auch die Bildung und die Verteilung von Einkommen und Vermögen einbezogen werden. Insbesondere soll der Sachverständigenrat die Ursachen von aktuellen und möglichen Spannungen zwischen der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und dem gesamtwirtschaftlichen Angebot aufzeigen, welche die in Satz 2 genannten Ziele gefährden. Bei der Untersuchung sollen jeweils verschiedene Annahmen zugrunde gelegt und deren unterschiedliche Wirkungen dargestellt und beurteilt werden. Der Sachverständigenrat soll Fehlentwicklungen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung oder deren Beseitigung aufzeigen, jedoch keine Empfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen aussprechen.
§ 3
§ 4
Der Sachverständigenrat kann vor Abfassung seiner Gutachten ihm geeignet erscheinenden Personen, insbesondere Vertretern von Organisationen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, Gelegenheit geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen.
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Das Statistische Bundesamt nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Sachverständigenrates wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Vermittlung und Zusammenstellung von Quellenmaterial, der technischen Vorbereitung der Sitzungen des Sachverständigenrates, dem Druck und der Veröffentlichung der Gutachten sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsaufgaben.
§ 10
Die Mitglieder des Sachverständigenrates und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Sachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Sachverständigenrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
§ 11
§ 12Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 13
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.