Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtsch
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen durch das Statistische Bundesamt, um die Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Wirtschaftsstatistiken zu sichern. Es legt fest, wie Daten gesammelt, zusammengeführt und ausgetauscht werden dürfen, und wer Auskunft geben muss.
Was es regelt
- Die Aufgabe des Statistischen Bundesamtes bei der Qualitätssicherung von Wirtschaftsstatistiken.
- Die Definition der "deutschen Entscheidungseinheit" in multinationalen Unternehmensgruppen.
- Die Übermittlung und Zusammenführung von Einzelangaben aus verschiedenen Wirtschaftsstatistiken und Verwaltungsdaten.
- Die Auskunftspflicht von Entscheidungseinheiten bei Inkonsistenzen in den Daten.
Wen es betrifft
- Multinationale Unternehmensgruppen mit einer deutschen Entscheidungseinheit.
- Das Statistische Bundesamt, die statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank und die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragte Stelle für FuE-Erhebungen.
Eckpunkte
- Das Statistische Bundesamt prüft Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Wirtschaftsstatistiken (§ 1).
- Die "deutsche Entscheidungseinheit" ist die rechtliche Einheit in Deutschland, die Entscheidungsgewalt für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmensgruppe in Deutschland hat (§ 2).
- Verschiedene Stellen übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung erforderliche Einzelangaben aus Wirtschaftsstatistiken, die zusammengeführt werden dürfen (§ 3 Abs. 2).
- Die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe sind auskunftspflichtig, um Inkonsistenzen in den Daten zu beseitigen (§ 4 Abs. 2).
Gesetzestext
Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken Das G wurde als Artikel 3 des G v.
(+++ Textnachweis ab: 18.6.2021 +++)
§ 1Aufgabe des Statistischen Bundesamtes
Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder und der Deutschen Bundesbank die Daten von multinationalen Unternehmensgruppen zu prüfen, um in seinem Zuständigkeitsbereich die Qualität in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Wirtschaftsstatistiken zu sichern.
§ 2Begriffsbestimmung
Die deutsche Entscheidungseinheit in einer multinationalen Unternehmensgruppe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist diejenige rechtliche Einheit in Deutschland, die über Entscheidungsgewalt für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland verfügt und als deren Repräsentant weitgehend Auskunft über die Geschäftsaktivitäten des deutschen Teils der Unternehmensgruppe geben kann.
§ 3Datenübermittlung und Datenzusammenführung
- Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG kann nicht auf dieses Gesetz gestützt werden.
§ 4Auskunftserteilung
§ 5Supranationale Datenübermittlung
- November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom
- März 2015 (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6) geändert worden ist, vorab eine Genehmigung zu erteilen.