Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
Kurz gesagt
Diese Satzung regelt die Gründung und Arbeitsweise der "Stiftung Demokratische Jugend", einer selbständigen Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Ihr Hauptzweck ist die Förderung der Jugendarbeit in der ehemaligen DDR und den daraus entstehenden Ländern.
Was es regelt
- Den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung.
- Die Gemeinnützigkeit und die Verwendung der Stiftungsmittel.
- Die Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
- Die Gewährung von Leistungen und die Entscheidungsbefugnisse des Vorstands.
Wen es betrifft
- Jugendliche und Organisationen, die Jugendarbeit in der ehemaligen DDR und den neuen Ländern betreiben.
- Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums der Stiftung.
Eckpunkte
- Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Demokratische Jugend" und hat ihren Sitz in Berlin.
- Sie ist mit 20 Millionen DM ausgestattet und finanziert sich aus Erträgen, Zinsen, Spenden und Zuwendungen.
- Leistungen können für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen oder ständige Einrichtungen der Jugendarbeit gewährt werden.
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Gesetzestext
1990-07-20GBl DDR I1990, 1473GBl DDR I1990, Nr 60, 1473Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" Im beigetretenen Gebiet
(+++ Text der AnO über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" siehe: DJStiftAnO +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
§ 1Name und Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Demokratische Jugend". Sie ist eine selbständige Stiftung öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.
§ 4Stiftungsvermögen
§ 5Leistungen
§ 6Vorstand
§ 7Kuratorium
Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks. Es besteht aus zehn Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen, die Jugendarbeit betreiben. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand persönlich für drei Jahre berufen. Das Kuratorium wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Sprecher. Dieser kann vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Tagungen können vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder vom Vorstand einberufen werden. Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren, wenn dieses zustimmt.
§ 8Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9Fach- und Rechtsaufsicht
Vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus.
§ 10Satzungsänderung, Auflösung
Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß § 2 tätig ist. Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.