Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
In short
Dieses Gesetz regelt die Durchführung einer jährlichen Bundesstatistik über wohnungslose Personen, um die Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes zu verbessern und eine Informationsgrundlage für politisches Handeln zu schaffen.
What it regulates
- Die Durchführung einer Bundesstatistik über wohnungslose Personen.
- Die Definition von Wohnungslosigkeit für die Zwecke dieser Statistik.
- Die Erhebung von Daten über Personen, denen aufgrund von Maßnahmen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt wurden.
- Die Veröffentlichung und Übermittlung der statistischen Ergebnisse.
Who it concerns
- Personen, die wohnungslos sind und denen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt wurden.
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Träger von Sozialleistungen, die für wohnungslose Personen Maßnahmen ergreifen.
- Stellen, die wohnungslosen Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
Key points
- Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar durchgeführt, erstmals für das Jahr 2022.
- Wohnungslosigkeit liegt vor, wenn die Nutzung einer Wohnung nicht durch Mietvertrag, Pachtvertrag oder dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht.
- Es besteht Auskunftspflicht für die nach Landesrecht zuständigen Stellen und für Stellen, die wohnungslosen Personen Räume oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung stellen.
- Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über Erkenntnisse zu weiteren Formen von Wohnungslosigkeit, die über die statistische Erhebung hinausgehen.
Gesetzestext
WoBerichtsG2020-03-04BGBl I2020, 437WohnungslosenberichterstattungsgesetzStandGeändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160 Das G wurde als Art. 1 des G v. 4.3.2020 I 437 vom Bundestag beschlossen. Es t
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2020/2184 (CELEX Nr: 32020L2184) vgl. Bek. v. 24.1.2024 I Nr. 16 +++)
§ 1Zweck der Erhebung; Durchführung
§ 2Periodizität und Berichtszeitpunkt
Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt.
§ 3Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
§ 4Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind: 1.Geschlecht,2.Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,3.Staatsangehörigkeit,4.Haushaltstyp,5.Haushaltsgröße,6.Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach a)kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,b)teilstationären Angeboten,c)stationären Angeboten undd)sonstigen Angeboten,7.die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten a)der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,b)der Gemeinden und Gemeindeverbände,c)der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,d)gewerblicher Anbieter unde)sonstiger Stellen,8.Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten,9.Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
§ 5Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.
§ 6Auskunftspflicht
§ 7Datenübermittlung; Veröffentlichung
§ 8Ergänzende Berichterstattung
§ 9
Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.