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Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung. Es beinhaltet auch die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.

Was es regelt

  • Änderungen in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen (z.B. Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz).
  • Änderungen in Gesetzen zur Altershilfe für Landwirte und zur Krankenversicherung der Landwirte.
  • Änderungen im Arbeitsförderungsgesetz, Mutterschutzgesetz und Schwerbehindertengesetz.
  • Die Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes und der Graduiertenförderungsverordnung, mit Ausnahmen für Darlehensrückzahlungen.

Wen es betrifft

  • Personen, die Leistungen aus der Renten-, Angestellten- oder Knappschaftsversicherung erhalten.
  • Landwirte, Behinderte, Mütter und Arbeitslose.
  • Beamte, Richter und Soldaten, insbesondere bezüglich ihrer Besoldung und Versorgung.

Eckpunkte

  • Ein Anpassungszuschlag nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz wird in Höhe von zwei Dritteln des zustehenden Betrages weitergewährt.
  • Allgemeine Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Anpassungszuschlags.
  • Das Graduiertenförderungsgesetz und die Graduiertenförderungsverordnung werden aufgehoben, außer für Bestimmungen zur Rückzahlung von Darlehen.
  • Für die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sinngemäß.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (39)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8Art 9Art 10Art 11Art 12Art 13Art 14Art 15Art 16Art 17Art 18Art 19Art 20Art 21Art 22Art 23Art 24Art 25Art 26Art 27Art 28Art 29Art 30Art 31Art 32Art 33Art 34Art 35Art 36Art 37Art 38Art 39

gesetz 1984Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgab

Art 1

Änderung der Reichsversicherungsordnung-

Art 2

Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes-

Art 3

Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes-

Art 4

Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes-

Art 5

Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes-

Art 6

Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes-

Art 7

Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter-

Art 8

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch-

Art 9

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch-

Art 10

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch-

Art 11

Änderung des Fremdrentengesetzes-

Art 12

Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte-

Art 13

Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte-

Art 14

Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte-

Art 15

Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes-

Art 16

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes-

Art 17

Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes-

Art 18

Änderung des Mutterschutzgesetzes-

Art 19

Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation-

Art 20

Änderung des Schwerbehindertengesetzes-

Art 21

Änderung des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr-

Art 22

Aufhebung von Vorschriften-

Art 23

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes-

Art 24

Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes-

Art 25Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes- Art.

14 bis 21, 23 bis 26: Änderungsvorschriften. Art. 25 gilt nicht in Berlin

Art 26

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes-

Art 27

Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)-

Art 28

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes-

Art 29Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes

(1)Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), geändert durch Gesetz vom
  2. März 1978 (BGBl. I S. 445), und die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), geändert durch Verordnung vom
  4. April 1981 (BGBl. I S. 342), werden aufgehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vorschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
(2)Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 895) sinngemäß.
(3)Anstelle der in § 7a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Graduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen.

Art 30Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften1. 2. 3. 4.Übergangsvorschrift

(1)Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum
  1. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum
  2. Dezember 1983 erfolgen konnte.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.

Art 31

Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost-

Art 32Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)
(2)Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Art 33Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

(1)
(2)Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 34Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)
(2)Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 35Änderung des 2.

Haushaltsstrukturgesetzes- Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. Art. 35 bis 37: Änderungsvorschriften. Art. 35 Abs. 2 gilt nicht in Berlin

Art 36

Änderung des Investitionshilfegesetzes-

Art 37

Änderung des Städtebauförderungsgesetzes-

Art 38

(weggefallen)-

Art 39Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2)Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
(3)Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
(4)Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
(5)Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündigung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, findet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(6)Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in Kraft.
(7)Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in Kraft.
(8)Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am 1. April 1984 in Kraft.
(9)Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.