Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz errichtet die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Ihr Hauptzweck ist es, das Andenken an Willy Brandts Wirken für Freiheit, Frieden und Einheit zu wahren und so zum Verständnis der Geschichte beizutragen.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung; Personen, die im Kuratorium, Vorstand oder Internationalen Beirat der Stiftung tätig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 14
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Rechtsform und den Sitz der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.
- Den Stiftungszweck, nämlich die Wahrung des Andenkens an Willy Brandt und die Förderung des Verständnisses der Geschichte.
- Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks, wie Ausstellungen, Forschung und Veranstaltungen.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben der Stiftungsorgane (Kuratorium, Vorstand, Internationaler Beirat).
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung.
- Personen, die im Kuratorium, Vorstand oder Internationalen Beirat der Stiftung tätig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
- Sie erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes gemäß dem jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz.
- Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium (fünf Mitglieder, vom Bundespräsidenten bestellt) und der Vorstand (drei Mitglieder, vom Kuratorium bestellt).
- Das Kuratorium beschließt über grundsätzliche Fragen und überwacht den Vorstand, wobei Entscheidungen mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder getroffen werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (14)
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2.der Vorstand.
§ 6Kuratorium
§ 7Vorstand
§ 8Internationaler Beirat
§ 9Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 10Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 11Beschäftigte
§ 12Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 13Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 14Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.