Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden, der von Wohnungsgenossenschaften in den neuen Bundesländern für Wohnzwecke genutzt wird, und legt Ausgleichszahlungen fest.
Für wen: Wohnungsgenossenschaften (ehemalige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Wohnungsbaugenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestanden, sowie deren Rechtsnachfolger); Gemeinden, in deren Gebiet sich der betreffende Grund und Boden befindet.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Eigentum von Wohnungsgenossenschaften an ehemals volkseigenem Grund und Boden.
- Die Feststellung, welcher Grund und Boden den Wohnungsgenossenschaften gehört.
- Ausgleichszahlungen, die Wohnungsgenossenschaften an Gemeinden leisten müssen.
- Das Verhältnis zu Regelungen des Einigungsvertrages bezüglich dieser Grundstücke.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Wohnungsgenossenschaften (ehemalige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Wohnungsbaugenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestanden, sowie deren Rechtsnachfolger).
- Gemeinden, in deren Gebiet sich der betreffende Grund und Boden befindet.
Was sind die Eckpunkte?
- Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volkseigenen Grund und Bodens.
- Zum Grund und Boden gehören bebaute Flächen und Flächen, die in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen (z.B. Grünanlagen, Hofflächen, Stellplätze).
- Wohnungsgenossenschaften müssen den Gemeinden einen Ausgleich in Geld leisten, der sich nach der Größe der Grundstücksfläche und der Einwohnerzahl der Gemeinde richtet (1 DM/qm bis 3 DM/qm).
- Bei einem Verkauf des Grund und Bodens bis zum 30. Juni 2003 muss die Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigenden Betrags an die Gemeinde erstatten, wenn der Bodenwertanteil am Verkaufserlös 40 DM/qm übersteigt.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Wohnungsgenossenschaften im BeitrittsgebietNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.6.1994 I 1437 (+++ Textnachweis ab: 27.6.1993 +++)Überschrift: Lang- und Kurzüberschrift idF d. Art. 17 § 2 Nr. 1 G v. 20.12.1993 I 2182 mWv 25.12.1993; Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 17 § 2 Nr. 1 G v. 20.12.1993 I 2182 mWv 25.12.1993 Das G wurde als Artikel 40 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 27.6.1993 in Kraft getreten.
§ 1Grundsatz
- Juni 1993 geltender Vorschriften entschieden worden ist; ein nach § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter ist gegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflichtet, sich jeder Verfügung über den von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals volkseigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungsgenossenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Wohnungsbaugenossenschaften, die am
- Oktober 1990 bestanden, sowie deren Rechtsnachfolger.
- Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Wohnungsgenossenschaft getroffen worden sind, besteht ein Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach Absatz
- § 3 ist anzuwenden.
§ 2Feststellung des Grund und Bodens
§ 3Ausgleich
- Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarungen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden, durch die geringere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt worden sind. Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor dem
- Juni 1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, sind diese zu erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. Soweit sich die Wohnungsgenossenschaften auf Grund von Vereinbarungen gegenüber den Gemeinden zu sonstigen Leistungen verpflichtet haben, sind diese Vereinbarungen unwirksam.
§ 4Verhältnis zum Einigungsvertrag
Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Nummer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden keine Anwendung.