Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine statistische Erhebung, um Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten zu sammeln und europäische Datenlieferverpflichtungen zu erfüllen. Es handelt sich um eine Bundesstatistik, die dreijährlich durchgeführt wird.
Was es regelt
- Die Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten.
- Die Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen aus der EU-Verordnung 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken.
- Die Durchführung einer Bundesstatistik zu diesem Thema.
- Die Auswahl der Erhebungseinheiten und die Art der Erhebung als Stichprobe.
Wen es betrifft
- Rechtliche Einheiten, die Marktproduzenten sind und eine bestimmte Mindestanzahl an Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen aufweisen.
- Inhaber oder Leiter dieser Erhebungseinheiten, die auskunftspflichtig sind.
Eckpunkte
- Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
- Der Berichtszeitraum umfasst drei Kalenderjahre, wobei der erste Berichtszeitraum die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 umfasst.
- Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung bei höchstens 7 Prozent der relevanten Erhebungseinheiten durchgeführt.
- Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht, außer für Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, deren Angabe freiwillig ist.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik zu globalen WertschöpfungskettenStandGeändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.1.2024 I Nr. 13 vom Bundestag beschlossen. Es ist
(+++ Textnachweis ab: 23.1.2024 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.„Rechtliche Einheiten“ solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom
- März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.„Unternehmen“ solche des Abschnitts III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 in der jeweils geltenden Fassung;3.„Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;4.„Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.
§ 3Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
§ 4Periodizität und Berichtszeitraum
§ 5Art und Umfang der Erhebungen
§ 6Erhebungsmerkmale
§ 7Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind 1.Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 8Auskunftspflicht
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.
§ 9Übermittlungsregelung
§ 10Durchführung
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 11Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, 1.die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie2.Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.