Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Verkauf von Grundstücken, die früher an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik lagen und in Volkseigentum überführt wurden, an ihre früheren Eigentümer. Es ermöglicht diesen Eigentümern, die Grundstücke zu einem reduzierten Preis zurückzuerwerben oder eine Entschädigung zu erhalten.
Was es regelt
- Den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an frühere Eigentümer.
- Die Bedingungen für den Erwerb dieser Grundstücke, einschließlich des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten.
- Entschädigungsansprüche, wenn der Bund die Grundstücke für eigene öffentliche Zwecke benötigt oder an Dritte veräußert.
- Die Verwendung der Einnahmen aus dem Verkauf der Grundstücke für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zwecke.
Wen es betrifft
- Ehemalige Eigentümer von Mauer- und Grenzgrundstücken oder deren Rechtsnachfolger.
- Der Bund als aktueller Eigentümer dieser Grundstücke.
Eckpunkte
- Berechtigte können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Grundstücke zu 25 Prozent des Verkehrswerts erwerben.
- Der Kaufpreis kann bei erheblicher Härte gegen eine Verzinsung von 4 Prozent gestundet werden.
- Der Erwerb ist von der Grunderwerbsteuer befreit und nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
- Anträge auf Rückerwerb mussten bis zum 31. Januar 1997 gestellt werden.
Gesetzestext
Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren EigentümerStandGeändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310 Das G wurde als Artikel 1 G v. 15.7.1996 I 980 (
(+++ Textnachweis ab: 19.7.1996 +++)
uaÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 19.7.1996 in Kraft getreten.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Erwerb
§ 3Verwendung im öffentlichen Interesse
- Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem
- Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem
- Oktober 1990 und dem
- Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.
§ 4Antragsfrist
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
§ 5Fonds
- Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum
- Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.
§ 6Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.