Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von e
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von privaten Online-Portalen, die einfache Melderegisterauskünfte über das Internet anbieten. Sie stellt sicher, dass diese Portale bestimmte Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit erfüllen.
Was sie regelt
- Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Portalen, die einfache Melderegisterauskünfte über das Internet erteilen.
- Die Aufgaben, die ein solches Portal erfüllen muss, wie die Registrierung von Anfragenden und die Weiterleitung von Auskünften.
- Die Pflichten zur Protokollierung von Daten bei automatisierten Abrufen und deren Aufbewahrung.
- Die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit beim Betrieb dieser Portale.
Wen es betrifft
- Betreiber von Portalen, die als entgeltliche Dienstleistung einfache Melderegisterauskünfte über das Internet anbieten.
- Anfragende, die über solche Portale Auskünfte aus Melderegistern erhalten möchten.
Eckpunkte
- Portale müssen Anfragende so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann.
- Bei automatisierten Abrufen müssen bestimmte Daten protokolliert und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden.
- Die Übermittlung von Melderegisterauskünften an den Anfragenden muss verschlüsselt erfolgen.
- Die Zulassung eines Portals erfolgt durch die zuständige Landesbehörde auf Antrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzestext
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
- November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1Anwendungsbereich; Begriffe
§ 2Aufgaben
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei 1.die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,2.die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,3.die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
§ 3Protokollierungspflicht
§ 4Datenschutz und Datensicherheit
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass 1.die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet,2.geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,3.den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,4.die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,5.Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
§ 5Zulassungsverfahren
§ 6Vorläufige Zulassung
Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung. Diese entfällt, wenn 1.der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder2.die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereichtwerden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.