Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1.
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und den USA zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität. Es legt fest, wie Daten ausgetauscht werden und welche Rechte betroffene Personen dabei haben.
Was es regelt
- Die Bestimmung des Bundeskriminalamtes als nationale Kontaktstelle für den Datenaustausch.
- Die datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Abruf von Daten.
- Die Bedingungen für die Zustimmung zur Weitergabe und zweckändernden Verwendung von Daten.
- Die Geltendmachung von Rechten betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten.
Wen es betrifft
- Das Bundeskriminalamt als zentrale nationale Kontaktstelle.
- Personen, deren Daten im Rahmen des Abkommens zwischen Deutschland und den USA ausgetauscht werden.
Eckpunkte
- Das Bundeskriminalamt ist die nationale Kontaktstelle für den Datenaustausch mit den USA.
- Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines automatisierten Datenabrufs liegt bei der innerstaatlichen Stelle, die den Abruf beantragt hat.
- Zustimmungen zur Weitergabe von Daten an Dritte oder zur zweckändernden Verwendung erteilt das Bundeskriminalamt unter bestimmten Voraussetzungen.
- Betroffene Personen können über das Bundeskriminalamt Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung ihrer Daten bei den USA beantragen.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbe
(+++ Textnachweis ab: 19.4.2011 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Bestimmung der nationalen Kontaktstelle§ 2Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf§ 3Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte§ 4Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern§ 5Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Bundeskriminalamt
§ 1Bestimmung der nationalen Kontaktstelle
Nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) ist das Bundeskriminalamt.
§ 2Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.
§ 3Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte
§ 4Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.
§ 5
Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Bundeskriminalamt