Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen eine freiwillige Kastration oder andere Behandlungen bei Männern und Frauen durchgeführt werden dürfen, die auf die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes abzielen. Es legt fest, wann solche Eingriffe nicht als Körperverletzung strafbar sind.
Für wen: Männer, die eine Kastration oder eine andere Behandlung aufgrund eines abnormen Geschlechtstriebes in Erwägung ziehen; Frauen, die eine andere Behandlung aufgrund eines abnormen Geschlechtstriebes in Erwägung ziehen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Kastration im Kontext dieses Gesetzes.
- Die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Kastration durch einen Arzt.
- Die Gültigkeit der Einwilligung des Betroffenen für eine Kastration oder andere Behandlungen.
- Die Bedingungen für andere ärztliche Behandlungen, die ähnliche Auswirkungen wie eine Kastration haben können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Männer, die eine Kastration oder eine andere Behandlung aufgrund eines abnormen Geschlechtstriebes in Erwägung ziehen.
- Frauen, die eine andere Behandlung aufgrund eines abnormen Geschlechtstriebes in Erwägung ziehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Kastration ist die absichtliche Entfernung oder dauerhafte Funktionsunfähigmachung der Keimdrüsen eines Mannes, gerichtet gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes.
- Eine Kastration ist nur straffrei, wenn der Betroffene einwilligt, die Behandlung medizinisch angezeigt ist, der Betroffene das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine unverhältnismäßigen Nachteile zu erwarten sind.
- Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Betroffene umfassend über Grund, Bedeutung, Nachwirkungen und Alternativen aufgeklärt wurde.
- Vor einer Kastration oder bestimmten anderen Behandlungen muss eine Gutachterstelle bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und eine Genehmigung des Betreuungsgerichts kann erforderlich sein.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Begriffsbestimmung
Kastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder dauernd funktionsunfähig gemacht werden.
§ 2Voraussetzungen der Kastration
§ 3Einwilligung
§ 4Andere Behandlungsmethoden
§ 5Gutachterstelle
§ 6Genehmigung des Betreuungsgerichts
In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 7Strafvorschrift
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1.die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder2.das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigungerteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(XXXX) §§ 8 und 9
§ 10
-
§ 11Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft.