Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt den Verträgen des Weltpostvereins zu, die am 15. September 1999 in Peking unterzeichnet wurden, und regelt deren Umsetzung in Deutschland. Es legt fest, welche Unternehmen die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen wahrnehmen und wie dies überwacht wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu internationalen Postverträgen (Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, Allgemeine Verfahrensordnung, Weltpostvertrag und Schlussprotokoll, Postzahlungsdienste-Übereinkommen).
- Die Bekanntmachung und Inkraftsetzung von Satzungen und Ergänzenden Bestimmungen zu diesen Verträgen.
- Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen durch Postunternehmen in Deutschland.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Verträge und Bestimmungen.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG.
- Andere Unternehmen, die die Rechte und Pflichten aus den genannten Postverträgen wahrnehmen möchten.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland stimmt den Verträgen des Weltpostvereins vom 15. September 1999 zu.
- Die Deutsche Post AG nimmt die Rechte und Pflichten aus dem Weltpostvertrag und dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen wahr, außer der Herausgabe amtlicher Postwertzeichen, die das Bundesministerium der Finanzen übernimmt.
- Andere Unternehmen können ebenfalls zur Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten zugelassen werden, sofern keine ausschließlichen Rechte der Deutschen Post AG entgegenstehen.
- Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überwacht die Einhaltung der Verträge und erlassenen Rechtsverordnungen.
Gesetzestext
Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des WeltpostvereinsStandGeändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 26.6.2002 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Den folgenden in Peking am 15.
September 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins, 1.Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, 2.Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins, 3.Weltpostvertrag und Schlussprotokoll, 4.Postzahlungsdienste-Übereinkommen, wird zugestimmt. Die Verträge nebst Schlussprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten des Sechsten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Art 3
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen vom 1. Dezember 1999 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 und 4 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschließt, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu verkünden.
Art 4
Art 5
Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13 – sowie der dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und dem Schlussprotokoll ergeben. Die Vorschriften des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.