Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Ansprüche aus Schuldbuchforderungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik entstanden sind, und legt fest, wie diese Ansprüche behandelt und abgewickelt werden. Es befasst sich insbesondere mit der Auszahlung und dem Erlöschen dieser Forderungen.
Was es regelt
- Ansprüche aus Schuldbuchforderungen, die nach bestimmten Gesetzen der DDR begründet wurden.
- Die Behandlung von Schuldbuchforderungen mit und ohne besondere Vermerke.
- Die Schließung der Schuldbücher und die Aufbewahrung der Akten.
- Die Überweisung von hinterlegten Beträgen aus Schuldbuchforderungen.
Wen es betrifft
- Berechtigte (Entschädigungsberechtigte, Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger) von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.
- Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau und die Schuldbuchstellen.
Eckpunkte
- Anträge auf Auszahlung von Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken mussten bis spätestens 31. Dezember 1995 gestellt werden.
- Nachweise für Ansprüche mussten spätestens bis zum 31. Dezember 1998 erbracht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche.
- Ansprüche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke erlöschen, wenn keine Anträge gestellt oder Nachweise nicht rechtzeitig erbracht wurden.
- Die Schuldbücher der Kreditanstalt für den Wiederaufbau wurden per 31. Dezember 1995 geschlossen.
Gesetzestext
Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik Das G wurde als Artikel 8 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag mit Zustimmung des B
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 17. 7.1997 I 1823 +++)
§ 1Geltungsbereich
- August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723) nach 1.dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom
- April 1960 (GBl. I S. 257), 2.dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom
- Juni 1984 (GBl. I S. 209) begründet wurden.
§ 2Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken
§ 3Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke
§ 4Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
- Oktober 1990 auf Hinterlegungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Entschädigungsfonds, und die ab
- Oktober 1990 eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds verbleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
§ 5Restitution
Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am Grundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforderung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen.
§ 6Schließung der Schuldbücher
§ 7Finanzielle Aufwendungen
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.
§ 8Aktenaufbewahrung
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.
§ 9Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.