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Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Brandenburg und Sachsen-Anhalt durch die Umgliederung spezifischer Flurstücke zwischen den beiden Ländern.

Für wen: Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt; Die Gemeinden Buckautal und Stadt Möckern sowie der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Jerichower Land.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sonstige Rechtsvorschriften
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Ausgliederung und Eingliederung bestimmter Flurstücke aus Brandenburg nach Sachsen-Anhalt.
  • Die Ausgliederung und Eingliederung bestimmter Flurstücke aus Sachsen-Anhalt nach Brandenburg.
  • Die Zuständigkeit von Gerichten bei anhängigen Verfahren nach der Grenzänderung.
  • Die Übertragung von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften.
  • Die Übergabe von Verwaltungsunterlagen und die Regelung von Rechts- und Verwaltungsfragen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt.
  • Die Gemeinden Buckautal und Stadt Möckern sowie der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Jerichower Land.
  • Betroffene Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Was sind die Eckpunkte?

  • Mehrere spezifische Flurstücke der Gemarkungen Magdeburgerforth 01, 02, 03, 05, 06 und 07 in der Gemeinde Buckautal und Stadt Ziesar (Landkreis Potsdam-Mittelmark) werden aus Brandenburg ausgegliedert und in Sachsen-Anhalt (Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern) eingegliedert.
  • Ein Flurstück der Gemarkung Magdeburgerforth (Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land) wird aus Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in Brandenburg (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Stadt Ziesar) eingegliedert.
  • Weitere Flurstücke der Gemarkung Magdeburgerforth (Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land) werden aus Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in Brandenburg (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Gemeinde Buckautal) eingegliedert.
  • Die betroffenen kommunalen Körperschaften müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages die notwendigen Verwaltungsunterlagen übergeben und innerhalb von sechs Monaten die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen regeln.

Sonstige Rechtsvorschriften

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Sonstige Rechtsvorschriften

Gesetzestext

Gesetzestext

GrÄndStVtr BB/ST 20242025-01-21BGBl. I2025, Nr. 19, 3Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 12.10.2024 +++) (+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBB/ST2024Bek +++)In Kraft getreten gem. Bek. v. 21.1.2025 I Nr. 19 mWv 12.10.2024 GrÄndStVtr BB/ST 2024EingangsformelDas Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden Staatsvertrag:

GrÄndStVtr BB/ST 2024Art 1(1) Die Flurstücke 28/1, 28/2 und 29 der Flur 6 der Gemarkung 1706 Magdeburgerforth 01, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.

(2)Die Flurstücke 25, 138/26 und 139/26 der Flur 7 der Gemarkung 1714 Magdeburgerforth 02, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(3)Die Flurstücke 31, 32, 33, 34, 35 und 36 der Flur 8 der Gemarkung 1715 Magdeburgerforth 03, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(4)Die Flurstücke 43, 107, 108, 110, 135/109, 136/109, 137/109, 150/106 und 151/106 der Flur 10 der Gemarkung 1717 Magdeburgerforth 05, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(5)Die Flurstücke 129/45 und 130/45 der Flur 11 der Gemarkung 1718 Magdeburgerforth 06, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(6)Die Flurstücke 41 und 42/3 der Flur 12 der Gemarkung 1743 Magdeburgerforth 07, Stadt Ziesar, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern, eingegliedert.
(7)Das Flurstück 68 der Flur 5 der Gemarkung 0885 Magdeburgerforth, Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land, wird aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Stadt Ziesar, eingegliedert.
(8)Die Flurstücke 19/1, 155/21, 160/127, 161/123, 162/128, 163/128, 164/128, 168/127, 169/128 und 170/126 der Flur 5 der Gemarkung 0885 Magdeburgerforth, Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land, werden aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Gemeinde Buckautal, eingegliedert.
(9)Die sich aus der Neugliederung ergebenden Grenzänderungen sind in der Anlage kartographisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Staatsvertrages.

GrÄndStVtr BB/ST 2024Art 2Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).

GrÄndStVtr BB/ST 2024Art 3Das in den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteilen jeweils belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die im jeweiligen anderen vertragschließenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

GrÄndStVtr BB/ST 2024Art 4(1) Die vertragschließenden Länder sowie die jeweils betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des jeweils anderen vertragschließenden Landes die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für die nach Artikel 1 jeweils abzutretenden Gebietsteile vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.

(2)Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
(3)Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.
(4)Die für Landesgrenzen zuständige Ministerin und der für Landesgrenzen zuständige Minister der vertragschließenden Länder können die in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.
(5)Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.

GrÄndStVtr BB/ST 2024Art 5(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.

(2)Dieser Staatsvertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

GrÄndStVtr BB/ST 2024Anlage(zu Artikel 1 Absatz 9 Satz 1)Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet der Gemeinden Buckautal und Stadt Möckern(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 19, S. 5 - 14)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.