Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Preisbildung und Preisüberwachung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und legt fest, welche Stellen dafür zuständig sind. Es soll sicherstellen, dass Preise stabil bleiben und Missstände beseitigt werden können.
Was es regelt
- Die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet.
- Die Festsetzung oder Genehmigung von Preisen, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstigen Entgelten für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Preisvorschriften.
- Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften.
Wen es betrifft
- Den Wirtschaftsrat und den Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
- Die obersten Landesbehörden.
Kernpunkte
- Der Wirtschaftsrat ist zuständig für die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik.
- Preisänderungen von grundlegender Bedeutung bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsrates, es sei denn, sie dienen der Beseitigung offensichtlicher Marktmissstände ohne ungünstige Beeinflussung des gesamten Preisstands.
- Der Direktor für Wirtschaft oder die obersten Landesbehörden können Preise festsetzen oder genehmigen.
- Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften werden nach der Verordnung vom 3. Juni 1939 bestraft.
Gesetzestext
gesetz über Preisbildung und PreisüberwachungStandGeändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265 Erstreckt durch § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 4 G v. 21.1.1950 S. 7 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986 +++)
EingangsformelDer Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsrat ist zuständig für die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Eine Veränderung der Preise von Waren und Leistungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, hat, bedarf der Zustimmung des Wirtschaftsrates. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Veränderung der Preise nur zu dem Zweck erfolgt, um auf dem Markt bestehende offensichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird.
§ 2
§ 3(1) Anordnungen nach § 2 Abs.
2a erläßt der Direktor für Wirtschaft. Ist der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
§ 4
Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.
§ 5(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
§ 6
§ 7
§ 8(1) Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus.
Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
§ 9
-
§ 10
Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für die dem Direktor für Wirtschaft zustehenden Befugnisse. Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.
§ 11
Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
§ 12
Die Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und Rechtshilfe.
§ 13
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Verfügungen sowie gegen die bisherigen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in der jeweils geltenden Fassung bestraft. Eine Umwandlung von Ordnungsstrafen in Gefängnisstrafen findet nicht statt.
§ 14
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 15(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
April 1948 in Kraft.
§ 16Dieses Gesetz tritt am 31.
Dezember 1948 außer Kraft.