Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die vorzeitige Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand und die damit verbundenen Versorgungsleistungen, um die Personalstärke der Streitkräfte zu vermindern. Es legt spezifische Altersgrenzen und Bedingungen für diese Versetzungen fest.
Was es regelt
- Besondere Altersgrenzen für die Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand für die Jahre 1993 bis 1998.
- Bedingungen für die vorzeitige Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand auf eigenen Antrag in den Jahren 1992 bis 1994.
- Die Berechnung der Versorgungsansprüche und die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für betroffene Berufssoldaten.
- Einmalige Ausgleichszahlungen für Berufssoldaten, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Wen es betrifft
- Berufssoldaten der Bundeswehr.
- Soldaten auf Zeit (bezüglich ihrer Versorgung bei Umwandlung des Dienstverhältnisses oder Verkürzung der Dienstzeit).
Eckpunkte
- Berufsunteroffiziere können ab dem vollendeten zweiundfünfzigsten Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden.
- Offiziere des Truppendienstes haben gestaffelte Altersgrenzen: Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute ab dem vollendeten zweiundfünfzigsten Lebensjahr; Majore ab dem vollendeten vierundfünfzigsten Lebensjahr; Oberstleutnante ab dem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr; Obersten ab dem vollendeten achtundfünfzigsten Lebensjahr.
- Berufssoldaten können auf Antrag ab dem achtundvierzigsten Lebensjahr (Unteroffiziere, Offiziere des militärfachlichen Dienstes) oder ab dem fünfzigsten Lebensjahr (Offiziere des Truppendienstes, Sanitätsdienstes, Militärmusikdienstes, Militärgeographischen Dienstes) in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und keine andere angemessene Verwendung möglich ist.
- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit der Vorverlegung des Ruhestandes, und es gibt einmalige Ausgleichszahlungen von eintausend bis viertausend Deutsche Mark, abhängig von der Dauer der Vorverlegung.
Gesetzestext
Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der StreitkräfteStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
010Abschnitt ID
ienstrecht
§ 1(1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs.
2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt: 1.für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, 2.für die Offiziere des Truppendienstesa)für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, b)für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres, c)für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres, d)für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres, 3.für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.
§ 2
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
020Abschnitt IIVer
sorgung
§ 5
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 6
- März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
§ 7
§ 8
In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.
030Abschnitt IIII
nkrafttreten
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.