Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts namens "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" mit Sitz in Stuttgart. Ihr Hauptzweck ist es, das Andenken an Theodor Heuss zu wahren und seinen Nachlass zu pflegen sowie für die Allgemeinheit auszuwerten.
Was es regelt
- Die Rechtsform und den Sitz der Stiftung.
- Den Zweck der Stiftung, insbesondere die Wahrung des Andenkens an Theodor Heuss und die Pflege seines Nachlasses.
- Die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und die Finanzierung der Stiftung.
- Die Organe der Stiftung (Kuratorium und Vorstand) und deren Aufgaben.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung.
- Die Erben Theodor Heuss, die ein Vorschlagsrecht für ein Kuratoriumsmitglied haben.
- Die Stadt Stuttgart, die ebenfalls ein Vorschlagsrecht für ein Kuratoriumsmitglied hat.
Eckpunkte
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.
- Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für fünf Jahre bestellt werden.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden.
- Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes und kann Zuwendungen Dritter annehmen.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-HausStandGeändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
(+++ Textnachweis ab: 11.6.1994 +++)
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" wird mit Sitz in Stuttgart eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2.der Vorstand.
§ 6Kuratorium
§ 7Vorstand
§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 10Beschäftigte
§ 11Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13Übernahme von Rechten und Pflichten
Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.
§ 14Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.