Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz schützt das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen vor unbefugter Nutzung, insbesondere im geschäftlichen Verkehr. Es soll sicherstellen, dass diese Symbole und Namen nicht missbräuchlich verwendet werden.
Für wen: Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee als Inhaber der Schutzrechte; Dritte, die das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen geschäftlich nutzen möchten.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Schutz des olympischen Emblems (fünf ineinander verschlungene Ringe).
- Den Schutz olympischer Bezeichnungen wie "Olympiade", "Olympia", "olympisch" und ähnlicher Wörter.
- Verbote für Dritte, diese Embleme und Bezeichnungen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
- Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei Rechtsverletzungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee als Inhaber der Schutzrechte.
- Dritte, die das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen geschäftlich nutzen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das olympische Emblem sind fünf ineinander verschlungene Ringe (blau, gelb, schwarz, grün, rot).
- Olympische Bezeichnungen sind Wörter wie "Olympiade", "Olympia", "olympisch" und ähnliche in anderen Sprachen.
- Die ausschließlichen Rechte zur Nutzung liegen beim Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee.
- Ohne Zustimmung ist Dritten die geschäftliche Nutzung des Emblems oder der Bezeichnungen für Waren, Dienstleistungen, Werbung, Firmennamen oder Veranstaltungsbezeichnungen untersagt, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (10)
- § 1 Gegenstand des Gesetzes
- § 2 Inhaber des Schutzrechts
- § 3 Rechtsverletzungen
- § 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
- § 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
- § 6 Vernichtungsanspruch
- § 7 Verjährung
- § 8 Fortgeltung bestehender Rechte
- § 9 Sachliche Zuständigkeit
- § 10 Inkrafttreten§ 9 Abs.
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
§ 1Gegenstand des Gesetzes
§ 2Inhaber des Schutzrechts
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
§ 3Rechtsverletzungen
§ 4Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder 2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
§ 5Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 6Vernichtungsanspruch
Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee können in Fällen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.
§ 7Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 8Fortgeltung bestehender Rechte
Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 9Sachliche Zuständigkeit
§ 10Inkrafttreten§ 9 Abs.
2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anlage 1 Das olympische Symbol besteht aus fünf ineinander verschlungenen Ringen: blau, gelb, schwarz, grün und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts angeordnet sind. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden.