Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Inspektionen und Meldepflichten im Zusammenhang mit konventionellen Streitkräften in Europa, basierend auf dem KSE-Vertrag. Es legt fest, wie Inspektionen von militärischer Ausrüstung auf Grundstücken und in Räumen ablaufen müssen und wer welche Pflichten hat.
Für wen: Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge oder ähnliche militärische Geräte befinden können; Personen, die außerhalb staatlicher Einrichtungen über eine bestimmte Anzahl dieser Waffensysteme verfügen, sei es zur Ausfuhr, Überholung oder für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Duldung und Unterstützung von Inspektionen durch Eigentümer von Grundstücken oder Räumen, auf denen sich bestimmte Waffensysteme befinden können.
- Die Befugnisse von Inspektionsgruppen bei der Durchführung dieser Inspektionen.
- Meldepflichten für bestimmte Waffensysteme, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen befinden.
- Die Haftung für Schäden, die durch Mitglieder der Inspektionsgruppe verursacht werden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge oder ähnliche militärische Geräte befinden können.
- Personen, die außerhalb staatlicher Einrichtungen über eine bestimmte Anzahl dieser Waffensysteme verfügen, sei es zur Ausfuhr, Überholung oder für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
Was sind die Eckpunkte?
- Inspektionen müssen unentgeltlich geduldet und unterstützt werden.
- Inspektionen finden immer in Anwesenheit einer Begleitgruppe des "Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" statt.
- Inspektionsgruppen dürfen Grundstücke und Räume betreten, besichtigen, fotografieren, bestimmte Geräte benutzen und die Inspektionsstätte mit Hubschraubern überfliegen.
- Räume oder Behältnisse, in denen sich Waffen befinden können, müssen auf Verlangen geöffnet werden, wobei der Zugang nur so weit gestattet werden muss, wie es zur Überprüfung von Anzahl, Typ, Modell oder Version erforderlich ist.
- Meldepflichten bestehen für mehr als insgesamt 15 Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen oder mehr als 5 Kampfflugzeuge oder mehr als 10 Angriffshubschrauber, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen befinden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) (+++ Textnachweis Geltung ab: 9.11.1992 +++) In Kraft gem. § 8 iVm Bek. v. 10.11.1992 I 1968 mWv 9.11.1992
§ 1
Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge, gepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahrzeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brückenlegepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte Vertreter muß nach den §§ 2 bis 5 Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags unentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 unterstützen (Verpflichteter).
§ 2
§ 3
Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erforderlich ist, sind die Inspektionsgruppen befugt, 1.Grundstücke und Räume, in oder auf denen sich die in § 1 genannten Waffen befinden können, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, 2.zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne des § 1 und zur Dokumentation von Unklarheiten Fotografien einschließlich Videoaufnahmen gemäß Abschnitt VI Nr. 34 bis 36 sowie 38 des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags anzufertigen, 3.von ihnen mitgeführte tragbare passive Nachtsichtgeräte, Ferngläser, Video- und Stehbildkameras, Diktiergeräte, Bandmaße, Taschenlampen, magnetische Kompasse und tragbare Computer (Laptop-Computer) zu benutzen, 4.zur Ausräumung von Unklarheiten, die sich im Laufe der Inspektion ergeben, Maße zu überprüfen, 5.die Inspektionsstätte mit Hubschraubern zu überfliegen.
§ 4
§ 5
§ 6
- November 1990 (BGBl. I S. 2506) der zuständigen Überwachungsbehörde zum
- September eines jeden Jahres zu erstatten.