Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" in Berlin. Ihr Hauptzweck ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas und die Sicherstellung der Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung; Institutionen und Personen, die in den Organen der Stiftung mitwirken, wie der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der Senat des Landes Berlin, jüdische Organisationen und Gedenkstätten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 12
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung und Rechtsform der Stiftung als bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts.
- Den Zweck der Stiftung, insbesondere die Unterhaltung und den Betrieb des Denkmals für die ermordeten Juden Europas und weiterer Gedenkstätten.
- Die Finanzierung der Stiftung durch Bundesmittel und die Möglichkeit, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
- Die Organe der Stiftung: Kuratorium, Direktor oder Direktorin und Beirat.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung.
- Institutionen und Personen, die in den Organen der Stiftung mitwirken, wie der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der Senat des Landes Berlin, jüdische Organisationen und Gedenkstätten.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin und ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts.
- Sie unterhält und betreibt das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) und betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma sowie das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
- Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes und ist gemeinnützig.
- Das Kuratorium, bestehend aus Vertretern verschiedener Institutionen, beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und bestellt den Direktor oder die Direktorin für fünf Jahre.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (12)
(+++ Textnachweis ab: 5.4.2000 +++)
§ 1Errichtung und Rechtsform
Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit
§ 4Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind: 1.das Kuratorium,2.der Direktor oder die Direktorin und3.der Beirat.
§ 5Kuratorium
§ 6Direktor oder Direktorin
§ 7Beirat
§ 8Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 9Beschäftigte
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 10Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
§ 11Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“.