Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ist das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und regelt Anpassungen und Übergangsbestimmungen bezüglich Ausgleichsleistungen, insbesondere der Kriegsschadenrente und Unterhaltshilfe.
Für wen: Personen, die Kriegsschadenrente beantragen können oder bereits erhalten; Personen, die Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Änderungen an bestehenden Gesetzen, darunter das Lastenausgleichsgesetz.
- Vergünstigungen für Staatsangehörige der Vereinten Nationen in Berlin (West).
- Übergangsregelungen für die Beantragung und Gewährung von Kriegsschadenrente und Unterhaltshilfe.
- Kostenregelungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Kriegsschadenrente beantragen können oder bereits erhalten.
- Personen, die Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten haben.
- Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistungen betreffen.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge auf Kriegsschadenrente können unter bestimmten Umständen bis zum 31. März 1958 gestellt werden.
- Kriegsschadenrente kann abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957 gewährt werden, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
- Für Berechtigte, die vor dem 1. April 1957 aus der Unterhaltshilfe ausgeschieden sind, kann in den Rechnungsjahren 1957 und 1958 eine Abgeltungssumme gezahlt werden.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben, wenn eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren klaglos gestellt wird oder ein Rechtsmittel zurücknimmt.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
246 LAG -
- ÄndG LAG) (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++)
010Art IÄnderung von Gesetzen
(XXXX) §§ 1 bis 4
020Art IIVergünstigungen für Staatsangehörige der Vereinten Nationen in Berlin (West)
(XXXX) §§ 5 bis 10
030Art IIIÜberleitungs- und Schlußvorschriften
§ 11
-
§ 12Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
- März 1958 Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom
- April 1957, in den Fällen des § 17 Abs. 3 vom
- Mai 1957 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
- März 1958 gestellt werden, 1.von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, 2.von Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
- April 1956 (BGBl. I S. 243) einen Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht mehr haben, 3.von Personen, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt haben.
§ 13
Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei
KlaglosstellungSoweit eine Partei während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadensfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichsleistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine Partei wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
§ 14
-
§ 15Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 16Nichtanwendung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.