Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, wie das Bundesamt für Justiz elektronische Akten führt und wie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt abläuft. Sie legt fest, welche technischen Standards und Verfahren dabei einzuhalten sind.
Für wen: Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt); Personen oder Stellen, die elektronische Dokumente an das Bundesamt übermitteln oder mit diesem elektronisch kommunizieren.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einführung und Führung elektronischer Akten beim Bundesamt für Justiz.
- Die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Bundesamt.
- Die Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt.
- Die Bereitstellung und Nutzung elektronischer Formulare sowie die Erstellung von Abschriften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt).
- Personen oder Stellen, die elektronische Dokumente an das Bundesamt übermitteln oder mit diesem elektronisch kommunizieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Elektronische Aktenführung kann auf einzelne Verfahren oder Bereiche beschränkt werden (§ 1 Abs. 1).
- Elektronische Dokumente müssen in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form übermittelt werden (§ 2).
- Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt (§ 3 Abs. 2).
- Technische Anforderungen, wie zulässige Dateiformate und Details zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen, werden auf der Internetseite des Bundesamtes bekannt gemacht (§ 7 Abs. 1).
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (8)
- § 1 Elektronische Aktenführung
- § 2 Übermittlung elektronischer Dokumente
- § 3 Weitere sichere Übermittlungswege
- § 4 Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt
- § 5 Elektronische Formulare
- § 6 Abschriften und beglaubigte Abschriften durch das Bundesamt
- § 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
- § 8 Inkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Elektronische Aktenführung
§ 2Übermittlung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.
§ 3Weitere sichere Übermittlungswege
§ 4Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt
- September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 5Elektronische Formulare
§ 6Abschriften und beglaubigte Abschriften durch das Bundesamt
§ 7Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.