Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angel
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in bestimmten finanziellen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zuständig sind. Sie legt fest, welche Stellen Entscheidungen über Widersprüche treffen und wer die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht vertritt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten.
- Die Zuständigkeit für Widersprüche in Angelegenheiten der Beamten- und Soldatenversorgung.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis.
Wen es betrifft
- Personen, die Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung einlegen.
- Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die für die Bearbeitung dieser Widersprüche und Klagen zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind für Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten zuständig, wenn sie die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
- Für Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung sind unter anderem die Service-Center der Generalzolldirektion und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen, benötigt hierfür aber das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen, wenn deren Geschäftsbereiche betroffen sind.
Gesetzestext
BMVgWidVertrAnO 2017BMVgWidVertrAnO2017-07-20BGBl I2017, 3058Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungSonstErsetzt AnO 2030-14-212 v. 7.2.2016 I 245 (BMVgWidVertrAnO) (+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++) BMVgWidVertrAnO 2017BMVgWidVertrAnOEingangsformelNach –§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160),–§ 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist,–§ 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen § 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, sowie–§ 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
- Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen an: BMVgWidVertrAnO 2017BMVgWidVertrAnO§ 1Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten