Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Strafprozessordnung in Deutschland und legt bestimmte Verfahrensregeln fest, insbesondere im Umgang mit Strafsachen gegen Mandatsträger und bei Berufsverboten.
Was es regelt
- Die Anwendung der Strafprozessordnung auf alle Strafsachen vor ordentlichen Gerichten.
- Ausnahmen und Abweichungen von der Strafprozessordnung, die durch Landesgesetze gestattet sein können.
- Die Übermittlung von Entscheidungen in Strafsachen gegen Mitglieder gesetzgebender Körperschaften.
- Die Benachrichtigung anderer EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz bei Berufsverboten in bestimmten Berufen.
Wen es betrifft
- Personen, die einer Straftat beschuldigt werden und deren Fall vor einem ordentlichen Gericht verhandelt wird.
- Mitglieder des Bundestages, der Landesparlamente oder des Europäischen Parlaments, gegen die ein Strafverfahren läuft.
- Angehörige bestimmter Heil- und Erziehungsberufe, gegen die ein Berufsverbot verhängt wird.
Eckpunkte
- Die Strafprozessordnung gilt grundsätzlich für alle Strafsachen, die vor ordentliche Gerichte gehören (§ 3 Abs. 1).
- Landesgesetze können in bestimmten Fällen, wie Forst- und Feldrügesachen, ein abweichendes Verfahren oder die Verhandlung ohne Schöffen gestatten (§ 3 Abs. 3).
- Prozessrechtliche Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit die Strafprozessordnung anzuwenden ist, es sei denn, die Strafprozessordnung verweist auf sie (§ 6 Abs. 1).
- Bei Strafsachen gegen Mandatsträger muss die abschließende Entscheidung der jeweiligen Körperschaft übermittelt werden, es sei denn, die Körperschaft verzichtet darauf (§ 8 Abs. 1 und 2).
- Bei Berufsverboten in bestimmten Heil- und Erziehungsberufen erfolgt eine Mitteilung an andere Staaten über das Binnenmarkt-Informationssystem spätestens drei Tage nach Anordnung oder Rechtskraft (§ 9 Abs. 1).
- Bis zum 31. Dezember 2035 dürfen Dokumente und Aktenteile, die als Verschlusssache eingestuft sind, in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden (§ 15 Abs. 1).
Gesetzestext
gesetz zur StrafprozeßordnungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
EingangsformelWir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1
(weggefallen)
§ 2
-
§ 3Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4
-
§ 5
(weggefallen)
§ 6Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7Begriff des Gesetzes
Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 8Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9Vorwarnmechanismus
§ 10
(weggefallen)
§ 11Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem
- November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.
§ 12Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
- Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.
§ 13
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer VorschriftenAuf am
- August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem
- August 2016 geltenden Fassung erst ab dem
- August 2018 anwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der seit dem
- August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafprozessordnung in der seit dem
- August 2016 geltenden Fassung ist auf am
- August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem
- Februar 2017 anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung für die genannten Vollstreckungsverfahren in der jeweils am
- Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 14Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
§ 15
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
- Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
- Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
- Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
- Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
§ 16Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 17
Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
- Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten Vorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493 der Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) erst ab dem
- Mai 2023 anzuwenden. Bis zum
- Mai 2023 sind für vor dem
- Mai 2016 eingerichtete automatisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokollierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung anzuwenden.
- Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der
- Mai 2026 und an die Stelle des
- Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der
- Mai 2026.
§ 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom
- April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den
- April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum
- April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich
- Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich
- Dezember 2025 bekannt gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist.