Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einführung und Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) in Deutschland und legt fest, wie bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor Gericht behandelt werden. Es bestimmt, welche Gerichte zuständig sind und unter welchen Umständen Landesgesetze weiterhin gelten oder abweichende Verfahren zulassen.
Für wen: Alle Bürger, die an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beteiligt sind; Gerichte, insbesondere ordentliche Gerichte, Berufungsgerichte, oberste Landesgerichte und der Bundesgerichtshof.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung der Zivilprozessordnung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
- Die Zuständigkeit von Gerichten bei Rechtsmitteln und die Bindungswirkung von Entscheidungen.
- Die Möglichkeit für Landesgesetze, in bestimmten Fällen abweichende Verfahren zu gestatten oder die Klageerhebung von einem Einigungsversuch abhängig zu machen.
- Die Erprobung und Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen in Gerichtsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Bürger, die an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beteiligt sind.
- Gerichte, insbesondere ordentliche Gerichte, Berufungsgerichte, oberste Landesgerichte und der Bundesgerichtshof.
- Der Fiskus, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften als Parteien in Rechtsstreitigkeiten.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Zivilprozessordnung gilt für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten (§ 3 Abs. 1).
- Landesgesetze dürfen den Rechtsweg nicht ausschließen, nur weil der Fiskus, eine Gemeinde oder eine öffentliche Körperschaft Partei ist (§ 4).
- In bestimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 Euro, Nachbarrechtsstreitigkeiten, Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kann ein Landesgesetz vorschreiben, dass vor Klageerhebung ein Einigungsversuch bei einer Gütestelle unternommen werden muss (§ 15a Abs. 1).
- Vollvirtuelle Videoverhandlungen können bis zum 31. Dezember 2033 erprobt werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten und Gerichtsmitglieder per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Verhandlung von einem anderen Ort leitet (§ 16 Abs. 1, Abs. 2).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (49)
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 7
- § 8
- § 9
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 15a
- § 16
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfr
- § 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfre
- § 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstr
- § 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzk
- § 24 Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1.
- § 25
- § 26 Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.
- § 27
- § 28
- § 29 Für das 1.
- § 30 Für Artikel 1 Nr.
- § 31 Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 1
- § 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
- § 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
- § 34 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigu
- § 35 Auf Verfahren, die vor dem 31.
- § 36 Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.
- § 37
- § 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
- § 37b
- § 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändu
- § 38a (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27.
- § 39 Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckun
- § 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- un
- § 41
- § 42
- § 43
- § 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
- § 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgese
- § 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
- § 47
EingangsformelWir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1
(weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
§ 3
§ 4
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grund, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
(XXXX) §§ 5 und 6(weggefallen)
§ 7
§ 8
(weggefallen)
§ 9
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(weggefallen)
§ 12
Gesetz im Sinne der Zivilprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 13
(weggefallen)
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 17
§ 18
(weggefallen)
§ 19
§ 20Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- April 1992 (BGBl. I S. 745) am
- Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem
- Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
- April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem
- Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.
§ 21Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- Januar 2002 geltenden Fassung hinsichtlich der Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden, auch anzuwenden, wenn die Verfügung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Der Drittschuldner kann nach den bis zum
- Januar 2002 geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weniger zu leisten hat.
§ 22Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
- Januar 1999 geltenden Fassung (Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem
- Januar 1999 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
- Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 stattfinden soll.
- Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 entstehen.
- Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 errichtet wurde.
- Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 versucht hatte.
- Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 beendet waren.
- Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der
- Zwangsvollstreckungsnovelle am
- Januar 1999 beantragt worden sind.
- Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum
- Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.
§ 23Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
§ 24Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1.
September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
§ 25
(weggefallen)
§ 26Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.
Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften: 1.(weggefallen)2.Für am
- Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am
- Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am
- Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem
- Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.3.Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1.
Januar 2002 bis zum
- Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.4.Ist die Prozesskostenhilfe vor dem
- Januar 2002 bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.5.Für die Berufung gelten die am
- Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem
- Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.6.§ 541 der Zivilprozessordnung in der am 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am
- Januar 2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.7.Für die Revision gelten die am
- Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem
- Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.8.(weggefallen)9.(weggefallen)10.Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31.
Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem
- Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.11.Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem
- Januar 2002 geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom
- Januar 2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
- Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl.
EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.
§ 27
Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem
- Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am
- Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 28
§ 29Für das 1.
Justizmodernisierungsgesetz vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1.Auf Verfahren, die am
- September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem
- September 2004 geltenden Fassung Anwendung.2.§ 91 in der seit dem
- September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem
- September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.3.Auf Verfahren, die am
- September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
§ 30Für Artikel 1 Nr.
2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift: Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
§ 31Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.
August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
§ 32Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
- Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am
- März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
§ 33Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am
- Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
- Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.
§ 34Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
- Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem 1.
Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;
- sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem
- Juli 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;
- Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem
- Juli 1977 geschlossen wurde;
- Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem
- Juli 1977 stattgefunden hat;
- Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1.
Juli 1977 verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;
- Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem
- Juli 1977 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;
- Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem
- Juli 1977 gestellt wurde.
§ 35Auf Verfahren, die vor dem 31.
Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 36Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1.Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.2.Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1.
Januar 2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.3.Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt: a)Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.b)Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.c)Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds das volle Kindergeld tritt.d)Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden.Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen.
Die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.4.Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt a)für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,b)für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 322 Euro,c)für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Eurojeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt.5.In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Nr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Nummer 1 genannten Umstände noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden.
Das Revisionsgericht kann die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.6.In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor dem
- Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.7.Unterhaltsleistungen, die vor dem
- Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum
- Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.
§ 37
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
§ 37aÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.
§ 37b
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 38Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem
- Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum
- November 2011 zu erfolgen.
§ 38a(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27.
Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 39Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1.Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem
- Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b, 807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888 Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915h und § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2.Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.
Januar 2013 beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind, sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3.§ 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag, § 98 Abs. 3 der Insolvenzordnung, § 463b Abs. 3 der Strafprozessordnung, § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284, 326 Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind in der bis zum 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem
- Januar 2013 angeordnet worden ist.4.Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem
- Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen.
Insoweit sind die bis zum
- Dezember 2012 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis weiter anzuwenden.5.Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem
- Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach dem
- Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung sowie § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung jeweils in der bis zum 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung sind insoweit weiter anzuwenden. Unbeschadet des § 915a Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Eintragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der ab dem
- Januar 2013 geltenden Fassung eingetragen wird.6.Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der ab dem
- Januar 2013 geltenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintragung in das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldnerverzeichnis gleich.
§ 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Hat eine Partei vor dem
- Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
§ 41
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des GerichtskostengesetzesWurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 42
Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der JustizbeitreibungsordnungDie Länder übermitteln dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Informationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).
§ 43
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
- Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
- Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
- Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
- Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 45Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
§ 46Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem
- Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich
- Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 47
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenDie §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich
- Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1.die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich
- Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder2.die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich
- Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.