Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen. Er legt fest, welche Flurstücke von einem Land zum anderen wechseln und welche Konsequenzen dies hat.
Für wen: Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen; Betroffene kommunale Gebietskörperschaften, wie die Gemeinden Loxstedt und Bremerhaven.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die genaue Verschiebung der Landesgrenze zwischen Bremen und Niedersachsen.
- Den Übergang von Flurstücken und deren Flächen zwischen den Hoheitsgebieten.
- Die Übertragung von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften.
- Die Verantwortung für den Deichschutz in bestimmten Gebieten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen.
- Betroffene kommunale Gebietskörperschaften, wie die Gemeinden Loxstedt und Bremerhaven.
Was sind die Eckpunkte?
- 476 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt (14.732.312 m²) gehen von Niedersachsen nach Bremen über.
- 29 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt (332.665 m²) gehen von Niedersachsen nach Bremen über.
- 7 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt und 1 Flurstück der Gemeinde Loxstedt (59.812 m²) gehen von Niedersachsen nach Bremen über.
- 13 Flurstücke der Gemeinde Bremerhaven (158.091 m²) gehen von Bremen nach Niedersachsen über.
- 3 Flurstücke der Stadt Bremerhaven (13.650 m²) gehen von Bremen nach Niedersachsen über.
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht entschädigungslos über.
- Bremen übernimmt die Verantwortung für die Deichsicherheit auch für das niedersächsische Hinterland an der neuen Grenze.
- Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten müssen Regelungen getroffen und Unterlagen übergeben werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
GrÄndStVtr BR/ND2010-05-05BGBl I2010, 625Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)SonstIn Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 624 mWv 1.1.2010 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBR/NDBek +++) GrÄndStVtr BR/NDEingangsformelZwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen wird nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen:
GrÄndStVtr BR/NDArt 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen – im Folgenden: Länder –. Die Änderungen sind in den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Kartenblättern, die Bestandteile des Staatsvertrages sind, grafisch dargestellt.
GrÄndStVtr BR/NDArt 2(1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
GrÄndStVtr BR/NDArt 3Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt durch diesen Staatsvertrag die Verantwortung für die Deichsicherheit auch für das an der neuen gemeinsamen Landesgrenze liegende niedersächsische Hinterland, ohne dass sich daraus ein erhöhter Unterhaltungsaufwand für die vorgenannten landeseigenen Außendeichflächen ergibt. Ihr obliegen die bestickgemäße Herstellung und der Erhalt der dafür erforderlichen Küstenschutzanlagen auf bremischem Hoheitsgebiet.
GrÄndStVtr BR/NDArt 4(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
GrÄndStVtr BR/NDArt 5Die Länder erklären ihre Bereitschaft, in gegenseitigem Einverständnis den Grenzverlauf in der Wesermündung festzulegen und in einem weiteren Staatsvertrag zu regeln.
GrÄndStVtr BR/NDArt 6(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
GrÄndStVtr BR/NDSchlussformelFür das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident Für die Freie Hansestadt Bremen Präsident des Senats