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Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Kurz gesagt

Diese Ausführungsbestimmungen ergänzen das Reichssiedlungsgesetz von 1919 und legen detaillierte Regeln für die Umsetzung der Siedlungspolitik fest. Sie klären Begriffe und Zuständigkeiten, um die Schaffung neuer Siedlungen und die Verteilung von Land zu regeln.

Was es regelt

  • Die Definition von Siedlungen und die Abgrenzung von Ansiedlungsbezirken.
  • Die Behandlung von Staatsdomänen und deren Angebot an gemeinnützige Siedlungsunternehmungen.
  • Die Kriterien für unbewirtschaftetes oder Ödland und schlecht bewirtschaftete Güter.
  • Die Beteiligung der Länder an der staatlichen Aufsicht über das Siedlungswesen und die Regelung von Entschädigungen.

Wen es betrifft

  • Landeszentralbehörden und Länder.
  • Gemeinnützige Siedlungsunternehmungen und Landlieferungsverbände.
  • Eigentümer von Gütern und landwirtschaftliche Arbeiter.

Eckpunkte

  • Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Siedlungen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen sind.
  • Staatsdomänen, die sich in Staatseigentum oder unter staatlicher Verwaltung befinden, müssen gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen angeboten werden.
  • Als schlecht bewirtschaftet können Güter gelten, bei denen die Zahl der ständig beschäftigten einheimischen Arbeiter oder der Wohnungen in auffälligem Missverhältnis zur Größe des Gutes steht.
  • Inländische Arbeiter können als ständig beschäftigt angesehen werden, wenn sie mindestens ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in einem Betrieb beschäftigt sind.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (15)§ 11§ 21§ 3§ 4§ 7§ 121§ 13§ 15§ 161§ 18§ 221§ 23§ 24§ 25§ 26

RSiedlGABest1919-09-26ZBl1919, 1143Ausführungsbestimmungen

m ReichssiedlungsgesetzStandGeändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1970 +++) RSiedlGABestEingangsformelGemäß § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. Nr. 155 S. 1429) wird bestimmt: RSiedlGABest(XXXX)

§ 11

. Den Landeszentralbehörden bleibt die Bestimmung überlassen, welche Siedlungen als solche im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen sind, ob Siedlung insbesondere auch dann vorliegt, wenn lediglich die Rechtsform von Betrieben geändert wird, - etwa, wenn Pachtstellen, die als solche vor Erlaß der Verordnung bestanden, in das Eigentum des Pächters überführt werden.2. Die Länder können bei Abgrenzung der Ansiedlungsbezirke sich

gemeinsamem Vorgehen

sammentun, insbesondere auch für ihre gesamten Gebiete oder für Teile davon gemeinsame Siedlungsunternehmungen ins Leben rufen oder bestehenden sich anschließen.3. 4. Den Landeszentralbehörden bleibt es überlassen,

bestimmen, in welcher Weise die Wohnungszentralbehörde des betreffenden Landes an der staatlichen Aufsicht über das Siedlungswesen

beteiligen ist. RSiedlGABest(XXXX)

§ 21

. Als Staatsdomänen im Sinne der Verordnung gelten sämtliche in Staatseigentum oder unter staatlicher Verwaltung stehende Güter, also auch die

den Staatsnebenfonds gehörenden.

  1. Domänen, deren Pachtvertrag erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom
  2. Januar 1919 abgelaufen ist, die aber bereits vor diesem Tage neu verpachtet worden sind, brauchen erst nach Ablauf des neuen Pachtvertrags den gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen angeboten

werden. RSiedlGABest(XXXX)

§ 3

Die Entscheidung darüber, was als unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder

r Torfnutzung verwendetes Moorland oder als anderes Ödland anzusprechen ist, treffen die Landeszentralbehörden. RSiedlGABest(XXXX)

§ 4

Der Begriff "Grundstück" ist im wirtschaftlichen Sinne

verstehen und trifft jeden einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Nicht der Umstand ist entscheidend, wie das Grundstück im Grundbuch, insbesondere ob es auf einem oder auf mehreren Grundbuchblättern eingetragen ist, sondern allein die wirtschaftliche

sammengehörigkeit. RSiedlGABest(XXXX)

§ 7

Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten

gewährleisten. RSiedlGABest(XXXX)

§ 121

. ...

r Übertragung der Aufgaben der Landlieferungsverbände auf die gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen ist deren Einverständnis Voraussetzung.2. Die Landlieferungsverbände haben Verzeichnisse

führen, aus denen die Zahl der großen Güter ihres Bezirks unter besonderer Kenntlichmachung der Veränderungen durch

gänge und Abgänge jederzeit ersichtlich ist. RSiedlGABest(XXXX)

§ 13

Als bereitgestellt für Siedlungszwecke gilt Land, wenn dadurch Siedlungen im Sinne des § 1 des Gesetzes begründet werden. RSiedlGABest(XXXX)

§ 15

Bei Bemessung der Entschädigung sind etwaige Verbesserungen des Grund und Bodens, der Gebäude und des Inventars mitzuberücksichtigen. RSiedlGABest(XXXX)

§ 161

. Über die Frage, auf welche Güter die Voraussetzungen des § 16

treffen, entscheidet, sofern die Länder nichts anderes bestimmen, endgültig der gemäß § 15

bildende Ausschuß.2. Als schlecht bewirtschaftet können insbesondere auch solche Güter bezeichnet werden, bei denen die Zahl der ständig beschäftigten einheimischen Arbeiter oder die Zahl der bereitstehenden Wohnungen für solche in auffälligem Mißverhältnisse

r Größe des Gutes steht.Andererseits können die Landeszentralbehörden nähere Bestimmungen dahingehend treffen, daß die Landlieferungsverbände von den für den Erwerb durch Enteignung in Betracht kommenden großen Gütern (§§ 15, 16) diejenigen für eine längere genau

bestimmende Frist von der

lässigkeit der Enteignung freistellen oder sie

letzt für die Enteignung in Anspruch nehmen, deren Eigentümer die meisten Siedlungen schaffen oder freiwillig das meiste geeignete Siedlungsland

angemessenem Preise (§ 13 Abs. 1 und 3) bereitstellen. RSiedlGABest(XXXX)

§ 18

Welche Kosten dem Erwerbspreis

gerechnet werden dürfen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Landlieferungsverbänden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten. Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierüber nicht

stande kommt, entscheidet endgültig der ständige Ausschuß (§ 15). RSiedlGABest(XXXX)

§ 221

. Inländische Arbeiter können als ständig beschäftigt angesehen werden, wenn sie mindestens ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in einem

r Landabgabe (§ 24) verpflichteten Betrieb beschäftigt sind.2. Auf forstwirtschaftliche Arbeiter finden die Vorschriften der §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung, wenn sie regelmäßig je 100 Tage mindestens zwei Jahre lang in einem forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind. RSiedlGABest(XXXX)

§ 23

Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung

Eigentum erleichtert werden kann. RSiedlGABest(XXXX)

§ 24

Den Ländern bleibt es überlassen, die Regelung der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung entsprechend den §§ 3 und 15

treffen. RSiedlGABest(XXXX)

§ 25

Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, soweit Land

r Hebung bestehender Kleinbetriebe nicht

Eigentum

r Verfügung gestellt wird, den Eigentümern dieser Kleinbetriebe ein Vorkaufsrecht auf das ihnen

r Verfügung gestellte Land einzuräumen für den Fall, daß die Domäne gemäß § 2 bei Ablauf des Pachtvertrags aufgeteilt wird. RSiedlGABest(XXXX)

§ 26- RSiedl

GABestSchlußformelDer Reichsarbeitsminister

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