Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich der Flugsicherung. Es legt die Aufgaben und die organisatorische Einordnung dieser neuen Behörde fest.
Für wen: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und dessen Leitung; Flugsicherungsorganisationen, insbesondere wenn sie als Beliehene tätig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Bundesoberbehörde.
- Die Aufgaben der Behörde im Bereich der Flugsicherung, einschließlich der Umsetzung europäischer Verordnungen.
- Die Aufsichtsbeziehungen zum Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Übergangsregelungen für Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und dessen Leitung.
- Flugsicherungsorganisationen, insbesondere wenn sie als Beliehene tätig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist eine nationale Aufsichtsbehörde für Flugsicherung.
- Es ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und untersteht dessen Rechts- und Fachaufsicht.
- Der Sitz ist in Langen in Hessen, kann aber bei Bedarf vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geändert werden.
- Die Behörde nimmt Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz und verschiedenen EU-Verordnungen (z.B. Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Verordnung (EG) Nr. 550/2004, Verordnung (EG) Nr. 552/2004, Verordnung (EG) Nr. 1315/2007) wahr.
- Bei Flugsicherungsorganisationen, die als Beliehene tätig sind, kann das Bundesaufsichtsamt Berichte und Aufzeichnungen verlangen und Grundstücke sowie Geschäftsräume betreten.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
BAFGBAFG2009-07-29BGBl I2009, 2424Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für FlugsicherungStandGeändert durch Art. 584 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 4.8.2009 +++) Das G wurde als Art. 1 des G v. 29.7.2009 I 2424 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 17 dieses G am 4.8.2009 in Kraft getreten.
BAFG§ 1Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung(1) Es wird ein Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich der Flugsicherung errichtet. § 30 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
BAFG§ 2Übergangsregelungen(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Übergangspersonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.