Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über d
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Hessen und Nordrhein-Westfalen, um die politische Zuordnung von Siedlungen zu verbessern und einen zweckmäßigen Grenzverlauf zu schaffen. Er legt fest, welche Flurstücke zwischen den Ländern ausgetauscht werden und wie mit dem Vermögen und den Kosten umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze in den Bereichen Marsberg-Udorf/Bad Arolsen-Kohlgrund und Brilon-Bontkirchen/Diemelsee-Stormbruch.
- Den Übergang spezifischer Flurstücke zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Die Regelung von Amtshandlungen, Eintragungen in Grundbücher und gerichtlichen Geschäften im Zusammenhang mit den Grenzänderungen.
Wen es betrifft
- Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen.
- Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden Marsberg-Udorf, Bad Arolsen-Kohlgrund, Brilon-Bontkirchen und Diemelsee-Stormbruch.
Eckpunkte
- Die Landesgrenze wird in zwei spezifischen Bereichen geändert: Marsberg-Udorf/Bad Arolsen-Kohlgrund und Brilon-Bontkirchen/Diemelsee-Stormbruch.
- Bestimmte Flurstücke gehen vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen über und umgekehrt, wie in Artikel 1 Absatz 2 detailliert aufgelistet.
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht ohne Entschädigung auf die zuständige Körperschaft im aufnehmenden Land über, ausgenommen sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und Sozialversicherungsträger.
- Für Amtshandlungen und gerichtliche Geschäfte im Zusammenhang mit den Grenzänderungen werden keine öffentlichen Abgaben und Auslagen erhoben.
Gesetzestext
GrÄndStVtr HE/
2010-04-27BGBl I2010, 622Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze)SonstIn Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 621 mWv 1.11.2009 (+++ Textnachweis ab: 1.11.2009 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrHE/
Bek +++) GrÄndStVtr HE/
EingangsformelUm die politische Zuordnung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden herzustellen, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohner bilden, und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: Länder – nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr HE/
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
SchlussformelFür das Land Hessen Im Namen des Ministerpräsidenten Der Chef der Staatskanzlei Für das Land Nordrhein-WestfalenNamens des MinisterpräsidentenDer Innenminister