Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Änderung von Familiennamen und Vornamen in Deutschland. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Weg eine solche Namensänderung beantragt werden kann.
Was es regelt
- Die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
- Die Feststellung des zu führenden Namens, wenn dieser zweifelhaft ist.
- Das Antragsverfahren für Namensänderungen.
- Die Zuständigkeiten der Behörden bei Namensänderungen.
Wen es betrifft
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
- Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
- Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland.
Eckpunkte
- Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
- Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
- Die Namensänderung kann sich auf Kinder erstrecken, wenn diese den Namen der Person getragen haben und die elterliche Sorge besteht.
- Für beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Personen stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag, wobei in bestimmten Fällen eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Gesetzestext
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und VornamenNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;StandGeändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882 Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachg
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975 +++)
§ 1
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
§ 5
§ 6
(weggefallen)
§ 7
(weggefallen)
§ 8
§ 9
Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
§ 10
Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 11
Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.
§ 12
(weggefallen)
§ 13
(weggefallen)
§ 13a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 14
(Inkrafttreten)