Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen über die Beherbergung im Reiseverkehr als Bundesstatistik. Es legt fest, welche Daten von welchen Betrieben erfasst werden und wie oft dies geschieht.
Was es regelt
- Die Durchführung statistischer Erhebungen zur vorübergehenden Beherbergung.
- Die Periodizität und den Berichtszeitraum dieser Erhebungen.
- Den Bereich der Beherbergungsbetriebe, die erfasst werden.
- Die spezifischen Merkmale, die bei den Erhebungen erhoben werden.
Wen es betrifft
- Beherbergungsbetriebe, die mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend beherbergen können.
- Inhaber, Leiter oder Leiterinnen dieser Beherbergungsbetriebe.
Eckpunkte
- Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt, beginnend im Januar 2012.
- Die Zahl der Gästezimmer wird nur jährlich erhoben, Stichtag ist der 31. Juli.
- Betriebe müssen mindestens zehn Gäste oder zehn Stellplätze (bei Campingplätzen) haben, um erfasst zu werden.
- Es besteht Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Betriebe, außer für Existenzgründer unter bestimmten Bedingungen.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im ReiseverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
§ 1Anordnung, Zweck
Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Periodizität, Berichtszeitraum
§ 3Erhebungsbereich
§ 4Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind: 1.Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst,2.Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze,3.Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,4.bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer,5.bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.
§ 5Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,2.Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
§ 6Auskunftspflicht
§ 7Übermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken;2.einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am
- Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beherbergungsstatistikgesetz vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft.