Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, um den Grenzverlauf zweckmäßig zu gestalten und an topographische Gegebenheiten anzupassen.
Was es regelt
- Die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
- Den Übergang von Flurstücken zwischen den beiden Ländern in verschiedenen Gebieten.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften.
- Die Regelung von Fragen und die Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit den Grenzänderungen.
Wen es betrifft
- Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
- Betroffene kommunale Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Die Änderungen der Landesgrenze sind in einer Anlage auf 8 Kartenblättern graphisch dargestellt, die Bestandteil des Vertrages sind.
- Es gehen spezifische Flurstücke in den Gebieten von Bad Iburg/Lienen, Wiedensahl/Petershagen, Diepenau/Rahden und Stemshorn/Stemwede zwischen den Ländern über.
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung über, ausgenommen sind Vermögen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Sozialversicherungsträgern.
- Die Länder und kommunalen Körperschaften müssen alle Fragen und die Übergabe notwendiger Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages regeln.
Gesetzestext
GrÄndStVtr2 ND/
1997-11-12BGBl I1998, 1868Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtr2ND/
Bek +++) GrÄndStVtr2 ND/
EingangsformelUm den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr2 ND/
Art 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze.
Die Änderungen sind in der Anlage auf 8 Kartenblättern graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
- b)Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:-Gemeinde Lienen, Gemarkung Lienen, Flur 10, Flurstücke 76, 77 und
- 2.Im Gebiet des Fleckens Wiedensahl und der Stadt Petershagen:a)Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:-Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 9, Flurstücke 60, 59, 101/1, 57/3, 56/3, 49/5, 49/4, 49/3, 14/2, 13/6, 13/4; 13/5, 13/2, 13/3, 11/3, 11/4, 11/2, 3/1, 3/5, 3/2, 3/3, 2/3, 2/2, 2/1, 1/4, 1/5, 1/2, 1/3, 1/1, 3/4, 106/6, 87/3, 106/4 und 106/
- -Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 10, Flurstücke 4/5, 4/4, 4/3, 4/2, 3/4, 3/1, 91/5, 1/3 und 1/
- -Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 11, Flurstücke 69/3, 119, 1/3, 1/6, 1/4 und 92/
- b)Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:-Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 2, Flurstücke 74/2, 74/1, 73/1, 73/2, 70 und
- -Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 3, Flurstücke 135, 89, 153, 154, 155, 156, 176, 147, 148, 146, 145, 85 und
- -Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 2, Flurstücke 151, 150, 149, 148, 125, 123, 167, 122, 120, 121, 119, 117, 116, 115, 114, und
- -Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 3, Flurstücke 90, 89, 87, 64/1, 59/2, 58/2, 54, 51, 50 und
- 3.Im Gebiet des Fleckens Diepenau und der Stadt Rahden:a)Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:-Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 8, Flurstücke 82/1, 81/1, 79/1, 79/2, 78/1, 76/1, und 74/
- -Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 9, Flurstücke 16/2, 14/1, 13/1, 12/1, 11/1, 10/1, 9/1, 4/1 und 3/
- b)Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:-Stadt Rahden, Gemarkung Tonnenheide, Flur 9, Flurstück
- -Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 12, Flurstücke 39/1, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 41/1, 96, 97, 98, 43/1, 47/1, 99, 100, 50/1, 101, 102, 103, 53/1, 104, 105, 107, 57/1, 106, 121, 122, 123, 124, 64/1, 125, 126, 133, 120, 118, 117, 116, 111, 109, 128 und
- -Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 13, Flurstücke 62, 6/1, 63, 65, 9/1, 64, 10/1, 66, 67, 11/1, 68, 14/1 und
- 4.Im Gebiet der Gemeinde Stemshorn und der Gemeinde Stemwede:Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:-Gemeinde Stemshorn, Gemarkung Stemshorn, Flur 4, Flurstücke 24/2, 25/2, 26/2 und 33/
- GrÄndStVtr2 ND/
Art 2
Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige Körperschaft über. Das gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaft des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. GrÄndStVtr2 ND/
Art 3
Art 4(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
SchlußformelFür das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Für das Land Nordrhein Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister