Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz schafft sogenannte "befriedete Bezirke" um wichtige Bundesorgane, um deren Arbeit zu schützen. Es verbietet öffentliche Versammlungen und Aufzüge in diesen Bereichen, erlaubt aber Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen.
Für wen: Personen, die öffentliche Versammlungen oder Aufzüge in der Nähe des Deutschen Bundestages, des Bundesrates oder des Bundesverfassungsgerichts planen oder daran teilnehmen möchten; Die Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 5
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bildung von befriedeten Bezirken für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht.
- Das Verbot von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen innerhalb dieser Bezirke.
- Die Möglichkeit, Ausnahmen für solche Versammlungen und Aufzüge zuzulassen.
- Bußgelder für Verstöße gegen die Verbote.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die öffentliche Versammlungen oder Aufzüge in der Nähe des Deutschen Bundestages, des Bundesrates oder des Bundesverfassungsgerichts planen oder daran teilnehmen möchten.
- Die Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht.
Was sind die Eckpunkte?
- Öffentliche Versammlungen und Aufzüge sind in den befriedeten Bezirken grundsätzlich verboten.
- Eine Zulassung kann erfolgen, wenn die Tätigkeit der Verfassungsorgane nicht beeinträchtigt und der freie Zugang zu deren Gebäuden nicht behindert wird.
- Anträge auf Zulassung sollen spätestens sieben Tage vor der geplanten Versammlung beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gestellt werden.
- Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Befriedete Bezirke
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 2Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
§ 3Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
§ 4Bußgeldvorschriften
§ 5Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Anlage(zu § 1 Satz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2368)
- Deutscher Bundestag Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz des
- März bis zur Straße des
- Juni, die Straße des
- Juni bis zur Yitzhak-Rabin-Straße, die Yitzhak-Rabin-Straße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus, die Willy-Brandt-Straße, die Moltkebrücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardtstraße, die Reinhardtstraße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus und die Willy-Brandt-Straße.
2. Bundesrat Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bundesrat umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirchnerstraße.
3. Bundesverfassungsgericht Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.