Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Kurz gesagt
Dieses Gesetz errichtet eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts namens "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" mit Sitz in Heidelberg. Ihr Hauptzweck ist es, das Andenken an Friedrich Ebert zu wahren und zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit beizutragen.
Was es regelt
- Die Errichtung und Rechtsform der Stiftung.
- Den Zweck der Stiftung, einschließlich der Einrichtung einer Gedenkstätte, eines Archivs und der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veranstaltungen.
- Die Finanzierung der Stiftung durch Bundesmittel, Stiftungsvermögen und Spenden Dritter.
- Die Organe der Stiftung (Kuratorium und Vorstand) und deren Aufgaben.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, als Errichterin und Finanziererin der Stiftung.
- Personen, die als Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstands der Stiftung tätig sind.
Eckpunkte
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Heidelberg.
- Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für fünf Jahre bestellt werden.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden.
- Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes und untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-GedenkstätteStandGeändert durch Art. 75 V v. 29.10.2001 I 2785
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen.
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2.der Vorstand.
§ 6Kuratorium
§ 7Vorstand
§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 10Beschäftigte
§ 11Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.