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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und weitere Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 1999 fest. Es regelt spezifische Beiträge und Zuschüsse für verschiedene Rentenversicherungsbereiche.

Für wen: Arbeitnehmer und Angestellte in der Rentenversicherung; Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Paragraphen
4
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Die monatlichen Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das gesamte Bundesgebiet und das Beitrittsgebiet.
  • Die monatlichen Zuschussbeträge in der Alterssicherung der Landwirte, gestaffelt nach Einkommensklassen.
  • Die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Arbeitnehmer und Angestellte in der Rentenversicherung.
  • Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Was sind die Eckpunkte?

  • Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 19,5 vom Hundert.
  • Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für den genannten Zeitraum monatlich 327 Deutsche Mark (im Beitrittsgebiet 276 Deutsche Mark).
  • Die monatlichen Zuschussbeträge in der Alterssicherung der Landwirte variieren je nach Einkommensklasse, zum Beispiel 262 DM bei einem Einkommen bis 16.000 DM.
  • Es gibt spezifische Umrechnungsfaktoren für Entgeltpunkte in Beiträge und umgekehrt für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung.

Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (4)
  1. § 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1999 +++) Das Gesetz wurde als Artikel 5 G v. 19.12.1998 I 3843 (SVKorrG) vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.1999 in Kraft getreten.

§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz beträgt für die Zeit vom

  1. April 1999 bis zum
  2. Dezember 1999 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom Hundert.

§ 2

Beitrag in der Alterssicherung der

Landwirte

(1)Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom
  1. April 1999 bis zum
  2. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark.
(2)Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom
  1. April 1999 bis zum
  2. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark.

§ 3

Beitragszuschuß in der Alterssicherung

der Landwirte

(1)In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag bis 16.000 DM 262 DM 16.001 - 17.000 DM 251 DM 17.001 - 18.000 DM 241 DM 18.001 - 19.000 DM 230 DM 19.001 - 20.000 DM 220 DM 20.001 - 21.000 DM 209 DM 21.001 - 22.000 DM 199 DM 22.001 - 23.000 DM 188 DM 23.001 - 24.000 DM 178 DM 24.001 - 25.000 DM 167 DM 25.001 - 26.000 DM 157 DM 26.001 - 27.000 DM 146 DM 27.001 - 28.000 DM 136 DM 28.001 - 29.000 DM 126 DM 29.001 - 30.000 DM 115 DM 30.001 - 31.000 DM 105 DM 31.001 - 32.000 DM 94 DM 32.001 - 33.000 DM 84 DM 33.001 - 34.000 DM 73 DM 34.001 - 35.000 DM 63 DM 35.001 - 36.000 DM 52 DM 36.001 - 37.000 DM 42 DM 37.001 - 38.000 DM 31 DM 38.001 - 39.000 DM 21 DM 39.001 - 40.000 DM 10 DM.

(2)In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost) bis 16.000 DM 221 DM 16.001 - 17.000 DM 212 DM 17.001 - 18.000 DM 203 DM 18.001 - 19.000 DM 194 DM 19.001 - 20.000 DM 185 DM 20.001 - 21.000 DM 177 DM 21.001 - 22.000 DM 168 DM 22.001 - 23.000 DM 159 DM 23.001 - 24.000 DM 150 DM 24.001 - 25.000 DM 141 DM 25.001 - 26.000 DM 132 DM 26.001 - 27.000 DM 124 DM 27.001 - 28.000 DM 115 DM 28.001 - 29.000 DM 106 DM 29.001 - 30.000 DM 97 DM 30.001 - 31.000 DM 88 DM 31.001 - 32.000 DM 79 DM 32.001 - 33.000 DM 71 DM 33.001 - 34.000 DM 62 DM 34.001 - 35.000 DM 53 DM 35.001 - 36.000 DM 44 DM 36.001 - 37.000 DM 35 DM 37.001 - 38.000 DM 26 DM 38.001 - 39.000 DM 18 DM 39.001 - 40.000 DM 9 DM.

§ 4

Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich

in der Rentenversicherung

(1)Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes berechneten Faktoren betragen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
  1. a)von Entgeltpunkten in Beiträge 10350,9900, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8729,8558,
  2. b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000966091, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001145494, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
  3. a)von Entgeltpunkten in Beiträge 13748,2380, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11595,0392,
  4. b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000727366, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000862438.
(2)Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3)Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4)Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.