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Sanierungshilfengesetz

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sanierungshilfen des Bundes an die Länder Bremen und Saarland, um ihnen zu helfen, zukünftig eigenständig die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes einzuhalten. Es legt fest, wie diese Hilfen verteilt werden und welche Verpflichtungen die Länder im Gegenzug eingehen müssen.

Für wen: Die Länder Bremen und Saarland als Empfänger der Sanierungshilfen; Den Bund, der die Finanzierungslast der Sanierungshilfen trägt.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Familienrecht
Paragraphen
4
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Verteilung und Auszahlung von Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt an Bremen und das Saarland.
  • Die Verpflichtungen der Empfängerländer zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung.
  • Die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch das Bundesministerium der Finanzen.
  • Die Folgen bei Nichteinhaltung der Sanierungsverpflichtungen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Die Länder Bremen und Saarland als Empfänger der Sanierungshilfen.
  • Den Bund, der die Finanzierungslast der Sanierungshilfen trägt.

Was sind die Eckpunkte?

  • Bremen und das Saarland erhalten ab dem 1. Januar 2020 jährlich insgesamt 800 Millionen Euro Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt, aufgeteilt in jeweils 400 Millionen Euro pro Land.
  • Die Auszahlung der Jahresbeträge erfolgt jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres durch das Bundesministerium der Finanzen.
  • Die Länder müssen ihre strukturelle Nettokreditaufnahme jährlich um mindestens ein Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben lassen.
  • Innerhalb von jeweils fünf Jahren muss die übermäßige Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abgebaut werden.

Familienrecht

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Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (4)
  1. § 1 Sanierungshilfen
  2. § 2 Sanierungsverpflichtungen
  3. § 3 Finanzierung
  4. § 4 Verwaltungsvereinbarung

§ 1Sanierungshilfen

(1)Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes gilt als erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann.
(2)Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt: Bremen400 Millionen EuroSaarland400 Millionen Euro.
(3)Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.
(4)Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

§ 2Sanierungsverpflichtungen

(1)Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
(2)Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen ihre Finanzierungssalden stetig zu verbessern.
(3)Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt eingehalten wurden. Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt. Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.
(4)Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob ein Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau.
(5)Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

§ 3Finanzierung

Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen.

§ 4Verwaltungsvereinbarung

Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.