Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Ansprüche und einige Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik. Es legt fest, welche Entschädigungen und Übergangsgelder sie erhalten und wie diese verrechnet werden.
Was es regelt
- Die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete der Volkskammer.
- Zusätzliche Amtszulagen für den Präsidenten und die Stellvertreter der Volkskammer.
- Die Besteuerung dieser Entschädigungen und Zulagen.
- Regelungen für Übergangsgelder nach dem Ausscheiden aus der Volkskammer.
- Anrechnungen von Einkommen und Renten auf die Entschädigungen und Übergangsgelder.
Wen es betrifft
- Abgeordnete der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik.
- Der Präsident und die Stellvertreter der Volkskammer.
- Ehemalige Mitglieder der Volkskammer.
Eckpunkte
- Ein Abgeordneter der Volkskammer erhält eine monatliche Entschädigung von 3.600 M.
- Der Präsident der Volkskammer erhält eine monatliche Amtszulage von 3.600 M, seine Stellvertreter 1.800 M.
- Ein ehemaliges Mitglied der Volkskammer erhält ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung für drei Monate nach dem Ausscheiden; bei Auflösung der Volkskammer für sechs Monate.
- Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär neben der Abgeordnetenentschädigung kürzen die Entschädigung um 50 v.H., wobei der Kürzungsbetrag 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen darf.
- Renten aus der Sozialpflichtversicherung und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgungen werden neben der Abgeordnetenentschädigung nur zur Hälfte gezahlt.
Gesetzestext
Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen
Anhang EV +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(XXXX) §§ 1 bis 3(weggefallen)-
§ 4Entschädigung
(XXXX) §§ 5 bis 7(weggefallen)
§ 8Übergangsgeld
§ 9
-
§ 10Anrechnung
(XXXX) §§ 11 bis 15(weggefallen)
SchlußformelDie Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EVAuszug aus EinigVtrVbg Art 3(BGBl. II 1990, 1239) Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern)1....2.Die §§ 4, 8 und 10 des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gelten mit folgenden Maßgaben fort:a)Abgeordnete der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik erhalten Übergangsgeld für die Dauer von drei Monaten gemäß § 8 Abs. 1 in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs.
- Übersteigt die Dauer der Mitgliedschaft in der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in der
- Legislaturperiode drei Monate, so wird für jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, längstens für drei weitere Monate, ein um 30 vom Hundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gewährt.b)Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhältnis, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis, aus einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten werden angerechnet. Beim Zusammentreffen eines Übergangsgeldes nach Nummer 1 mit einem Übergangsgeld aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär ist § 10 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.c)Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.d)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.e)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berechnungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.f)Die von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in das Europäische Parlament entsandten Angeordneten erhalten für die laufende Legislaturperiode des Europäischen Parlaments die Rechtsstellung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom
- April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung unter Beibehaltung ihrer beratenden Funktion, soweit und solange der gesamtdeutsche Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen hat....