Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Guthaben, die zur Umstellung angemeldet wurden. Es ermöglicht die Anordnung einer solchen Prüfung und legt die Schritte fest, die dabei zu befolgen sind.
Für wen: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in oder außerhalb der DDR, die Guthaben zur Umstellung angemeldet haben; Kontoführende Geldinstitute, die Guthaben sperren und Entscheidungen mitteilen müssen.
Fristen:
- Kontoinhaber müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Verlangens den rechtmäßigen Erwerb des Guthabens nachweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anordnung einer Prüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Umstellungsguthaben.
- Die Bildung eines zeitweiligen Sonderausschusses zur Durchführung dieser Prüfungen.
- Die Pflicht zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs von Guthaben auf Verlangen.
- Die Folgen eines festgestellten unrechtmäßigen Erwerbs, einschließlich der Einziehung zugunsten des Staates.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in oder außerhalb der DDR, die Guthaben zur Umstellung angemeldet haben.
- Kontoführende Geldinstitute, die Guthaben sperren und Entscheidungen mitteilen müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein zeitweiliger Sonderausschuss aus 21 Abgeordneten der Volkskammer wird gebildet, um über die Realisierung der Umstellung von Guthaben zu entscheiden.
- Bei Zweifeln am rechtmäßigen Erwerb kann der Sonderausschuss bis zum 8. Juli 1990 einen Nachweis verlangen.
- Kontoinhaber müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Verlangens den rechtmäßigen Erwerb des Guthabens nachweisen.
- Unrechtmäßig erworbene Guthaben, zum Beispiel durch strafbares Handeln oder Missbrauch staatlicher Befugnisse, werden zugunsten des Staates eingezogen.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Umstellungsguthaben (+++ Textnachweis Geltung ab: 3. 10.1990 +++)^ (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. UmstGErwNwG Anhang EV +++) Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 12 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
§ 1
Zur Entscheidung über die Realisierung der Umstellung von Guthaben kann die Prüfung des rechtmäßigen Erwerbs im nachfolgend geregelten Verfahren angeordnet werden. Dazu wird mit sofortiger Wirkung ein aus 21 Abgeordneten der Volkskammer bestehender zeitweiliger Sonderausschuß gebildet.
§ 2
Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7Dieses Gesetz tritt am 29.
Juni 1990 in Kraft.
SchlußformelDie Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EVAuszug aus EinigVtrVbg Art 3 (BGBl. II 1990, 1239) Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern) ... 12.Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit folgenden Maßgaben:a)In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet worden ist. b)Dieses Gericht entscheidet auch über Beschwerden nach §
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