Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freiwillige Kennzeichnung der Anwerbung von Pflegekräften aus Nicht-EU-Ländern mit einem Gütesiegel, um hohe ethische Standards und Qualität zu sichern. Es soll die Gewinnung und Integration dieser Pflegekräfte verbessern.
Was es regelt
- Die freiwillige Kennzeichnung der Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten mit einem Gütesiegel.
- Die Anforderungen an Vereinbarungen zur Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten.
- Die Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften aus Drittstaaten.
- Die Herausgabe und Weiterentwicklung des Gütesiegels durch das Kuratorium Deutsche Altershilfe.
Wen es betrifft
- Anwerbende Leistungserbringer und Unternehmen der privaten Personalvermittlung, die Pflegekräfte aus Drittstaaten gewinnen.
- Pflegekräfte aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Eckpunkte
- Das Gütesiegel ist freiwillig und wird vom Bundesministerium für Gesundheit kenntlich gemacht.
- Es bezieht sich auf die Einhaltung von Anforderungen an Vereinbarungen und Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften.
- Das Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. gibt das Gütesiegel im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit heraus.
- Die Nutzung des Gütesiegels wird erlaubt, wenn die anwerbenden Parteien die festgelegten Anforderungen erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung geschlossen haben.
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem AuslandHinweisÄnderung durch Art. 9a G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend b
(+++ Textnachweis ab: 20.7.2021 +++)
§ 1Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Die hohen ethischen Standards gerecht werdende Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den anwerbenden Leistungserbringern und Unternehmen der privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Gütesiegel des Bundesministeriums für Gesundheit kenntlich gemacht werden. Das Gütesiegel bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung von Anforderungen an 1.Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwerbenden Leistungserbringer oder, sofern von ihm beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personalvermittlung und Pflegekräften geschlossen werden sowie2.Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.