Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Folgen, wenn ein Standesbeamter nachträglich eine Eheschließung zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann festgestellt hat, basierend auf einer Anordnung bis zum 31. März 1946. Es legt fest, welche Rechte und Pflichten sich aus einer solchen nachträglichen Eheschließung ergeben.
Was es regelt
- Die Rechtswirkungen einer nachträglichen Eheschließung, die von einem Standesbeamten ausgesprochen wurde.
- Die Namensführung der Frau und die Ansprüche auf Versorgung und Versicherungen.
- Die Rechtsstellung von Kindern aus dieser Verbindung.
- Die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Ausspruchs gerichtlich feststellen zu lassen.
Wen es betrifft
- Frauen, für die eine nachträgliche Eheschließung mit einem verstorbenen Mann ausgesprochen wurde.
- Kinder, die aus der Verbindung zwischen der Frau und dem verstorbenen Mann stammen.
Eckpunkte
- Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes und hat Ansprüche wie eine Witwe auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche und betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
- Ein Kind des Mannes und der Frau erlangt die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.
- Die Rechtswirkungen gelten ab dem im Ausspruch des Standesbeamten genannten Tag der Eheschließung.
- Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen wurde oder begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.
Gesetzestext
Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen EheschließungStandGeändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421 In Berlin am 24.1.1952 in Kraft getreten gem. Art. I Abs. 2, Ar
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
§ 1(1) Hat auf Grund einer bis zum 31.
März 1946 ergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde ein Standesbeamter ausgesprochen, daß zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann nachträglich die Ehe geschlossen sei, so hat dieser Ausspruch folgende Rechtswirkungen erzeugt: 1.Die Frau hat den Familiennamen des Mannes erhalten.2.Ihr stehen die Ansprüche nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) sowie die öffentlich-rechtlichen Versicherungsansprüche und die Ansprüche aus einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie einer Witwe zu. Hinsichtlich der Gewährung von Witwengeld aus einem Beamtenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Verstorbenen wird sie wie die Witwe eines Beamten behandelt, der die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen hat. Weitergehende Ansprüche nach Landesrecht bleiben unberührt.3.Ein von dem Manne stammendes Kind der Frau hat die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt; § 1720 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237), 2.das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom
- Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).