Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen zu. Es regelt auch bestimmte Aspekte der sozialen Sicherheit für Bedienstete dieses Programms.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinten Nationen; Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Artikel
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zu einem Abkommen, einem Notenwechsel und einer deutschen Erklärung bezüglich des Sitzes des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen des Abkommens oder weitere völkerrechtliche Vereinbarungen durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Regelungen zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms.
- Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für bestimmte Personen, die von Sozialversicherungsgesetzen befreit sind.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinten Nationen.
- Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Abkommen wurde am 10. November 1995 in New York unterzeichnet.
- Bedienstete können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer UN-Beschäftigung wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
- Der Beitritt zur Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung angezeigt werden.
- Die Befreiung von Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen in Sozialversicherungssystemen schließt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nicht aus.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (+++ Textnachweis ab: 13.6.1996 +++)(+++ Zur Geltung vgl. Art. 3 G v. 27.5.1997 II 1054, Art. 2 V v. 24.4.1998 II 761, Art. 2 V v. 13.10.1998 II 2694, Art. 2 V v. 22.2.2007 II 218 u. Art. 2 V v. 7.3.2013 II 294; 2014 II 89 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 2 V v. 25.5.2023 II Nr. 145 u. Art. 2 V v. 19.10.2023 II Nr. 299 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in New York am 10.
November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, dem Notenwechsel vom selben Tag und der einseitigen deutschen Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen, der Notenwechsel und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Art. 3 G v. 27.5.1997 II 1054 +++) (+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl.
Art. 2 V v. 24.4.1998 II 761 +++) (+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl.
Art. 2 V v. 13.10.1998 II 2694 +++) (+++ Art. 3: Gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl.
Art. 2 V v. 22.2.2007 II 218 +++) (+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl.
Art. 2 V v. 7.3.2013 II 294; 2014 II 89 +++) (+++ Art. 3: Zur Anwendung in vollem Umfang für das Büro von UNAIDS in Bonn vgl.
Art. 2 V v. 25.5.2023 II Nr. 145 +++) (+++ Art. 3: Zur Anwendung in vollem Umfang für die Zweigstelle von UNOPS in Bonn vgl.
Art. 2 V v. 19.10.2023 II Nr. 299 +++)