Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie die finanziellen Lasten zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden, wenn Deutschland supranationale oder völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt hat. Es legt fest, wer die Kosten trägt, je nachdem, welche staatliche Ebene die Pflichtverletzung begangen hat.
Für wen: Den Bund; Die Länder.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verteilung finanzieller Lasten bei Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen.
- Die Aufteilung von Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere bei länderübergreifenden fehlerhaften Ausgaben.
- Die Lastentragung bei Sanktionen des Europäischen Gerichtshofs wegen gleichartiger Verstöße in mehreren Ländern.
- Die Zuordnung von Lasten bei Pflichtverletzungen durch Gerichte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Bund.
- Die Länder.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Lasten werden von der staatlichen Ebene getragen, in deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die Pflichtverletzung erfolgt ist (§ 1 Abs. 1).
- Bei länderübergreifenden Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften trägt der Bund 15 Prozent, die Ländergesamtheit 35 Prozent und die betroffenen Länder 50 Prozent des Korrekturbetrages (§ 2 Abs. 2).
- Bei Sanktionen des Europäischen Gerichtshofs wegen gleichartiger Verstöße in mehreren Ländern bemisst sich der Anteil der betroffenen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel (§ 3).
- Hat ein Bundesgericht die Entscheidung eines Landesgerichts bestätigt, tragen Bund und betroffenes Land die Lasten je zur Hälfte (§ 4 Abs. 1 Satz 2).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (+++ Textnachweis ab: 12.9.2006 +++)Das G wurde als Artikel 15 des G v. 5.9.2006 I 2098 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Satz 2 dieses G am 12.9.2006 in Kraft getreten.
§ 1Grundsätze der Lastentragung
§ 2Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften
§ 3
Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen GemeinschaftVerurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.