Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuordnung bestimmter wesentlicher Tätigkeiten zwischen verschiedenen Handwerksberufen und legt Übergangsbestimmungen für zusammengefasste oder umbenannte Gewerbe fest. Es klärt auch, welche Handwerke bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen und welche nicht.
Was es regelt
- Die Zuordnung wesentlicher Tätigkeiten wie die Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern oder Dachstühlen zwischen Dachdeckern und Zimmerern.
- Die Zuordnung von Lackier- und Reparaturarbeiten an Karosserien und Fahrzeugen zwischen Malern und Lackierern, Karosserie- und Fahrzeugbauern sowie Kraftfahrzeugtechnikern.
- Die Bedingungen, unter denen verschiedene Handwerke das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten ausüben dürfen.
- Die Beibehaltung wesentlicher Tätigkeiten bei Zusammenlegung oder Umbenennung von Gewerben.
Wen es betrifft
- Handwerksbetriebe und -ausübende in den Bereichen Dachdeckerei, Zimmerei, Malerei und Lackiererei, Karosserie- und Fahrzeugbau, Kraftfahrzeugtechnik, Gerüstbau, Informationstechnik, Installateur- und Heizungsbau sowie Ofen- und Luftheizungsbau.
- Personen, die am 31. Dezember 2003 berechtigt waren, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben und nun ein zulassungsfreies Handwerk betreiben.
Eckpunkte
- Die Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern ist sowohl dem Dachdecker- als auch dem Zimmererhandwerk zugeordnet.
- Die Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen ist auch den Karosserie- und Fahrzeugbauern sowie Kraftfahrzeugtechnikern zugeordnet.
- Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten darf von vielen anderen Gewerben nur zur Ermöglichung der eigenen Tätigkeiten ausgeübt werden.
- Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes.
Gesetzestext
gesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher VorschriftenStand
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1998 +++)
§ 1
§ 2
Soweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
- März 1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten.
§ 3Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs.
2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.