Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Arbeitsweise der Versorgungsausgleichskasse, einer speziellen Pensionskasse, die für die Durchführung von Versorgungsleistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zuständig ist. Sie wird aktiv, wenn eine berechtigte Person ihr Wahlrecht für eine Zielversorgung nicht ausübt.
Für wen: Personen, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs anspruchsberechtigt sind und ihr Wahlrecht für eine Zielversorgung nicht ausüben; Die Versorgungsausgleichskasse selbst als Pensionskasse.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die ausschließliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse bei der externen Teilung von Anrechten.
- Die Rechtsform und die anzuwendenden Gesetze für die Versorgungsausgleichskasse.
- Besondere Bestimmungen für die Gründung und den Betrieb der Kasse, einschließlich der Genehmigung und der Anlage des Vermögens.
- Den Leistungsumfang und die Beschränkungen der Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs anspruchsberechtigt sind und ihr Wahlrecht für eine Zielversorgung nicht ausüben.
- Die Versorgungsausgleichskasse selbst als Pensionskasse.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
- Sie unterliegt dem Versicherungsaufsichtsgesetz, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bedarf der Zustimmung mehrerer Bundesministerien.
- Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins garantieren, der dem Höchstwert für den Rechnungszins zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts entspricht.
- Ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar.
- Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Aufgabe
Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es ausschließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
§ 2Rechtsform, anzuwendendes Recht
§ 3Besondere Bestimmungen
§ 4Leistungsumfang
§ 5Beschränkung des Anrechts
§ 6Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen
Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.