Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der monatlichen Leistungssätze für Asylbewerber ab dem 1. Januar 2022 fest, die für persönliche Bedarfe und notwendige Bedarfe gezahlt werden.
Was es regelt
- Die monatlichen Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe.
- Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf.
- Die Höhe der Leistungen für verschiedene Altersgruppen und Wohnsituationen.
Wen es betrifft
- Erwachsene Leistungsberechtigte.
- Jugendliche Leistungsberechtigte.
- Leistungsberechtigte Kinder.
Eckpunkte
- Erwachsene Leistungsberechtigte in einer Wohnung erhalten 163 Euro für persönliche Bedarfe und 204 Euro für notwendige Bedarfe, sofern keine anderen spezifischen Bedingungen zutreffen.
- Erwachsene Leistungsberechtigte, die mit einem Partner zusammenleben oder in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erhalten 147 Euro für persönliche Bedarfe und 183 Euro für notwendige Bedarfe.
- Jugendliche Leistungsberechtigte vom 15. bis zum 18. Lebensjahr erhalten 111 Euro für persönliche Bedarfe und 215 Euro für notwendige Bedarfe.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 105 Euro für persönliche Bedarfe und 144 Euro für notwendige Bedarfe.
Gesetzestext
Gesetzestext
AsylbLG§3aAbs4Bek 20222021-10-12BGBl I2021, 4678Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab
- Januar 2022 (+++ Textnachweis ab: 12.10.2021 +++) AsylbLG§3aAbs4Bek 2022(XXXX)Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1.Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab
- Januar 2022 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 163 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 147 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 131 Euro, wenn sie aa)das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 111 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 109 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 105 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab
- Januar 2022 als notwendiger Bedarf anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 183 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie aa)das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 215 Euro, (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 144 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6). Nummer 1 und 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Bezeichnung "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" durch die amtliche Kurzbezeichnung "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt AsylbLG§3aAbs4Bek 2022SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales