Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt der Neufassung des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1976 zu und regelt die Umsetzung dieses Abkommens in Deutschland. Es legt fest, wie Deutschland seine Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds (IWF) handhabt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zur Neufassung des IWF-Abkommens von 1976.
- Die Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank im Zusammenhang mit der IWF-Mitgliedschaft Deutschlands.
- Die Bestellung von deutschen Vertretern in den Gremien des IWF.
- Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied des Internationalen Währungsfonds.
- Die Deutsche Bundesbank und die Bundesregierung.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bundesbank übt das Recht aus, Mittel des IWF innerhalb der Reservetranche zu beantragen (Artikel V und XXX Buchstabe c des Übereinkommens).
- Vermögenswerte, die zur Erfüllung von Ansprüchen Deutschlands aus der IWF-Mitgliedschaft zu leisten sind, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.
- Die Bundesregierung bestellt den Gouverneur und den Stellvertretenden Gouverneur für Deutschland im IWF im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.
- Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung bei der Anwendung des Übereinkommens.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976Stand
(+++ Textnachweis ab: 13.1.1978 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Der Neufassung des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, die der Gouverneursrat des Fonds bis zum 30. April 1976 genehmigt hat (ursprüngliche Fassung: BGBl. 1952 II S. 638; Änderungen und Ergänzungen von 1968: BGBl. 1968 II S. 1227), wird zugestimmt. Die im folgenden als Übereinkommen bezeichnete Neufassung wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.
Art 3
Art 4
Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.
Art 5
Art 6
Art 7
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Art 8
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben.
Art 9
-
Art 10
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.