Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt mehreren Verträgen zwischen Deutschland und der Schweiz zu, die die Zusammenarbeit in polizeilichen, justiziellen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten regeln. Es legt auch fest, wie diese Verträge in Deutschland umgesetzt werden sollen.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft; Bundesministerien (Inneres, Justiz, Finanzen) und oberste Landesbehörden in Deutschland.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Artikel
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
- Änderungen bestehender Verträge zur Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen.
- Ergänzung eines Abkommens über Durchgangsrechte.
- Zuständigkeiten von Bundesministerien und Landesbehörden bei der Umsetzung der Verträge.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Bundesministerien (Inneres, Justiz, Finanzen) und oberste Landesbehörden in Deutschland.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz stimmt Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zu.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Vereinbarungen zu Artikel 23 Abs. 6 und 7 sowie Artikel 49 Abs. 2 des Vertrages vom 27. April 1999 in Kraft setzen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Vereinbarungen zu Artikel 44 Abs. 3 des Vertrages vom 27. April 1999 in Kraft setzen.
- Die Vollstreckung ist in den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 unzulässig.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über DurchgangsrechteStandZuletzt geändert durch Art. 179 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 2.10.2001 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1(1) Dem in Bern am 27.
April 1999 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) wird zugestimmt.
- Juli 1999 unterzeichneten völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt: 1.dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
- Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom
- November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1175), 2.dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom
- November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1169), 3.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens über Durchgangsrechte vom
- Februar 1958 (BGBl. 1959 II S. 777, zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom
- Januar 1983, BGBl. II S. 179).
Art 2
Es werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen nach folgenden Artikeln des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Kraft zu setzen: 1.das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Artikel 23 Abs. 6 und 7 sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zu Artikel 49 Abs. 2,2.das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Artikel 44 Abs. 3.
Art 3Die Aufgaben nach Artikel 37 Abs.
3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen bestehen.
Art 4In den Fällen des Artikels 38 Abs.
1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist die Vollstreckung unzulässig.
Art 5Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs.
3 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.